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Daran ändert sich auch nichts, daß ihm in gewisser Beziehung
Rechte eines Subjekts verliehen werden. Eine ähnliche
Erscheinung haben wir beim nicht eingetragenen Verein
im bürgerlichen Recht. Beides vertragliche Vereinigungen,
denen die Rechtsordnung in bestimmten Beziehungen korporative
Rechte einräumt. Der rechtsfähige Verein und die Gesellschaft
bilden den äußersten Gegensatz, in der Mitte stehen
die nicht rechtsfähigen Vereine.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sollen auf den nicht eingetragenen
Verein die Vorschriften über die Gesellschaft zur
Anwendung kommen (BGB $ 54). So der Wortlaut des Gesetzes.
Der Wille der. Mitglieder ist jedenfalls auf etwas anderes
gerichtet. Sie wollen bei der Vereinsbegründung „nicht
ein obligatorisches Verhältnis untereinander eingehen, sondern
eine dauernde, vom Wechsel der Mitglieder unabhängige korporative
Organisation mit selbständigen Vermögenschaften.‘“*?)
Mit Recht sagt v. Gierke: „Der Verein ist keine Gesellschaft,
er ist vielmehr seinem wirklichen Wesen nach eine
Körperschaft. Ein Verband ist ein Verein, wenn er so organisiert
ist, daß er seinen Mitgliedern als besonderes einheitliches
Ganzes gegenübertritt, und im Verkehr als solcher sich gibt
und genommen wird.‘“®*) „Der Verein besitzt, obschon ihm
die seinem Wesen entsprechende Rechtsfähigkeit einer juristischen
Person versagt bleibt, doch diejenige kollektive Rechtsfähigkeit,
deren Kraft Prinzips der gesamten Hand eine Personengemeinschaft
ohne kaufmännische Firma fähig ist. Die
Rechtsfähigkeit erschöpft sich noch keineswegs in der Vermögensfähigkeit.
Vielmehr erstreckt sie sich auf Persönlichkeitsrechte,
soweit diese nicht entweder eine für sich stehende
Persönlichkeit, oder wenigstens die Ausrüstung der Personeneinheit
mit formaler Verkehrsfähigkeit, wie sie sich bei der
offenen Handelsgesellschaft findet, voraussetzen.“ ??)-Der
Verein als solcher hat einen Namen, der durch den
$ 12 BGB. geschützt wird.”) Er kann als solcher Mitglied eines
anderen Vereins werden, er kann sich selbst aus nicht rechtsfähigen
Vereinen zusammensetzen.
Vor allem die Stellung des nicht rechtsfähigen Vereins im
Prozeß. ZPO. 8 50 Abs. 2 besagt: „Ein Verein, der nicht rechtsfähig
ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der
Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.‘ Damit wird
der Verein als beklagte Prozeßpartei schlechthin dem Körperschaftsrecht
unterstellt; sein Vorstand ist nicht, wie sonst nach
den üblichen Grundsätzen, rechtsgeschäftlich bestellter Bevollmächtigter,
sondern in diesem Falle Organ einer juristischen
5) Enneccerus, Lehrb. d. bürgerl. Rechts, Bd. I p. 275.
5) v. Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit nach d. neuen Rechte, p. 12.
5) v. Gierke, a. a. 0. p. 29.
5) v. Gierke, a. a. O0. p. 30. — Hachenburg, Das BGB. Vorträge Mannheim
1898, p, 488. — Staudinger, 8 54 p. 254. — Schulz. Sommerkolleg 1918
- a. M.: Oertmann. 8 54 D. 374.