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Gebiete und Kolonien, die infolge des Krieges aufgehört
haben, unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie
vorher beherrschten, kommen unter die „Vormundschaft der
fortgeschrittenen Nationen‘“.*®) Diese haben „die Vormundschaft
als Mandatare des Bundes und in deren Namen zu führen“,
also im Namen des Bundes als Gesamtheit. In allen erwähnten
Fällen tritt der Völkerbund nach außen als eine rechtliche Einheit
auf und wird als ein völkerrechtliches Subjekt betrachtet.
Dasselbe haben wir auch beim deutschen Bunde. „Der
Bund war jedoch ebenfalls eine völkerrechtliche Gesamtmacht
und besaß als solche alle völkerrechtlichen Befugnisse, namentlich
das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
Verträge und Bündnisse einzugehen, Gesandte zu schicken und
zu empfangen.‘“?°) „Daher war auch der Ausdruck „Gesamtmacht“,
den sich der deutsche Bund bezüglich seiner internationalen
Stellung beilegte, trotz der in den Bundesverträgen
ausdrücklich anerkannten Souveränität der einzelnen Staaten
völlig gerechtfertigt.‘“51)
Selbst die Verwaltungsunionen treten in den durch den
Vertrag bestimmten Richtungen als völkerrechtliche Einheit
auf. Der Kapitän, der mit seinem Schiff die Donau oder den
Suezkanal passiert, untersteht den betreffenden Kommissionen
als solchen, nicht den einzelnen in ihnen vertretenen Staaten.
Soweit sich die Kommissionen durch ihre Organe betätigen
dürfen, stellen sie eine geschlossene Gesamtheit dar, ohne dabei
im geringsten die Souveränität der in ihnen vertretenen
Staaten zu beeinträchtigen.
So steht es auch in unserem Falle. In der Völkerbundsakte
sind die Grenzen des Auftretens der Bundesmacht gegeben,
soweit haben sich die einzelnen Staaten vertragsmäßig
verpflichtet, die Tätigkeit des Bundes anzuerkennen und seine
Beschlüsse durchzuführen. Im übrigen bleiben die Mitglieder
selbständige internationale Größen. Sie haben das aktive und
passive Gesandtschaftsrecht, das Recht, Verträge abzuschlie-Ben
usw. Natürlich alles unter Wahrung des Bundeszweckes.
Die Haupterscheinungsform des Völkerbundes haben wir
kurz berührt. Sonst entscheidet der Grundsatz: „Ueberhaupt
gilt aber für den Staatenbund der aus der Natur schließende
Satz, daß die Vermutung für die Kompetenz der Staaten und
gegen die des Bundes entscheidet.‘“*?) So muß auch der Völkerbund
bei seinen Forderungen stets nachweisen, daß sie sich
aus dem Vertragsrechte ergeben, denn sonst sind sie für kein
Mitglied bindend. Der Völkerbund ist kein Subjekt des Völkerrechts,
wie Meyer den Staatenbund charakterisiert, er ist bloß
Sn Schi vers, eine völkerrechtlich organisierte Gesellschaft.
%#) Friedensvertrag Art. 22.
5) Meyer, a. a. O0. p. 109,
5) Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen, p. 185.
52) Jeilinek. Lehre von den Staatenverbindungen. D. 183.