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ausführt, dem Staate nur der Zwang, dem er sich freiwillig
unterworfen hat. Hat er einmal den Vertrag unterzeichnet, so
muß er auch die Konsequenzen daraus tragen. Seine Souveränität
aber bleibt dabei unberührt.
Jetzt sind noch die Verpflichtungen zu untersuchen, die der
Bund seinen Mitgliedern auferlegt, oder richtiger, zu denen
sie sich vertragsmäßig verpflichtet haben. Lassen diese sich
mit dem von uns aufgestellten Grundsatze der uneingeschränkten
Souveränität der Gliedstaaten vereinigen? Diese Verpflichtungen
zerfallen in großen Zügen in zwei Kategorien: 1. obligatorische
Abrüstung, 2. obligatorisches Schiedsgericht. In
einem dritten Punkt können wir noch die im Art. 23 vorgesehene
internationale Regelung der Arbeitsbedingungen, Verkehrserleichterungen
usw. und die im Art. 25 anerkannten Verpflichtungen
zusammenfassen. Letztere gesamte Kategorie
scheidet bei unserer Untersuchung aus, da sie für den völkerrechtlichen
Charakter des Völkerbundes belanglos ist. Es bleiben
also bloß die Punkte 1. und 2. übrig.
Zweck und Ziel des ganzen Völkerbundes ist bekanntlich
„Gewährleistung des internationalen Friedens und der internationalen
Sicherheit‘. Um diese Aufgaben zu erfüllen, haben
die Staaten bestimmte Verpflichtungen übernommen; aber nur
soweit sie für obige Ziele erforderlich scheinen und sich aus
dem Vertrage ergeben, nicht mehr. Soweit entsprechen sie bei
der Uebernahme dem souveränen Willen der einzelnen Bundesstaaten.
Dieser Wille ist für die Bundesgewalt die Grenze.
Laut Art. 8 sollen „zur Aufrechterhaltung des Friedens“ die
nationalen Rüstungen herabgesetzt werden. Mit dieser Abrüstung
übertragen die Staaten die Pflicht ihrer Verteidigung dem
Bunde, übertragen sie kraft geschlossenen Vertrages. Sie verzichten
auf ein Uebermaß von Rüstungen, dessen sie bei selbständiger
Verteidigung bedürfen. „Soweit es mit der nationalen
Sicherheit und mit der Erzwingung internationaler Verpflichtungen
durch gemeinschaftliches Vorgehen vereinbar ist.“
Hier sind die Grenzen für die Bundesgewalt gezogen, eine weitere
Abrüstung kann nicht gefordert werden. Und sie sind
nicht zu eng, denn in die Formel „nationale Sicherheit“ läßt
sich wohl recht viel hineininterpretieren. Selbst eine allgemeine
Mobilisation deckt sich unter Umständen mit diesem Ausdruck.
Wir ‚sehen, der einzelne Staat bleibt in seiner Machtbefugnis
uneingeschränkt. Es soll bloß mit einem Minimum an Rüstungsausgaben
ein Maximum an Bundeskriegsmacht erreicht werden.
Notwendig ist dabei, daß die Bundesstaaten sich in einer
ausdrücklichen Garantieklausel ihre territoriale Unversehrtheit
und ‚politische Unabhängigkeit zusichern. Schon im deutschen
Bunde Art. 11 war dieser Grundsatz festgelegt. „Die Bestimmungen
der Bundesglieder werden durch den.Bund garantiert.“
Auch im Völkerbunde mußten als logische Konsequenz
der Abrüstung die Bundesmitglieder diese Verpflichtung übernehmen.
Laut Art. 10 verpflichten sie sich.‘ die Unversehrtheit