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und die schwerere Bedingung an den Austritt zu knüpfen: erst
Erfüllung aller übernommenen Verpflichtungen, dann Austrittsmöglichkeit.
Wenn das nun nicht der Fall ist, kann das renitente
Mitglied dazu gezwungen werden? Ich meine wohl, besonders
in dem Falle, wenn dadurch die allgemeine Lage bedroht
wird. Verletzung von Bundespflichten wie bei jeder Vertragsverletzung.
Aber auch sonst, wenn ein Mitglied die übernommenen
Bundespflichten verletzt. Im Art. 11 Abs. 1 wird 1.
stipuliert, „daß jeder Krieg und jede Bedrohung mit Krieg, mag
davon unmittelbar ein Bundesmitglied betroffen werden oder
nicht, eine Angelegenheit des ganzen Bundes ist, und daß dieser
die zum wirksamen Schutz des Völkerfriedens geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen hat“. Die Maßnahmen werden sich
wohl mit denen im Art. 16 vorgesehenen decken. Außerdem ist
nach Art. 16 Abs. 4 Ausschluß eines Mitgliedes möglich, „das
sich der Verletzung einer aus der Satzung entspringenden Verpflichtung
schuldig macht‘“. Ob dieser Ausschluß mit dem Abbruche
aller sonstigen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen
gleichkommt, wird nicht erwähnt. Man kann es aber
vermuten, da wir diese Maßregel im selben Art. 16 finden.
Dem Bund steht das Recht zu, eine Unterordnung der Mitglieder
unter seinen Willen jedenfalls mit Gewalt zu erzwingen.
Die Staaten unterliegen der sogenannten Bundesexekution.
Trotz dieses Eingriffs in die Machtsphäre der einzelnen Mitglieder
bleiben letztere doch souverän. Die Möglichkeit der
Exekution hat auch dem deutschen Bunde nicht den Charakter
eines Staatenbundes genommen. „Das Mittel, säumige Bundesglieder
zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, war die
Bundesexekution. Die Ausführung derselben wurde einer oder
mehreren Bundesregierungen übertragen.“**)
Ein Personalverband ohne Organisation ist überhaupt nicht
denkbar, ohne eine solche gibt es auch keinen Staatenverband.
Dazu gehört auch, daß der Gesamtwille durchgeführt wird.
„Selbst wenn die Durchsetzung des Bundesbeschlusses mit Gewalt
durch eine Bundesexekution erzwungen werden sollte,
widerfährt dem Staate nur sein eigener Wille.“*) „Wie jeder
Verein, hat der Staatenbund eine Vereinsgewalt. Diese Vereinsgewalt
aber, die die Verwaltung der Bundesangelegenheiten
zu versehen hat, ist keine Staatsgewalt. Sie hat kein Imperium
über die Staaten des Bundes, da ihr keine staatsrechtlichen
Mittel zu Gebote stehen, um ihren Willen durchzusetzen.
Vielmehr kann sie dem widerstrebenden Bundesgliede gegenüber
nur völkerrechtlichen Zwang anwenden, der da, wo keine
grundvertragsmäßige Festsetzung getroffen ist, einfach den
Charakter des Krieges, andernfalls den der Bundesexekution
annimmt.‘“2%) Durch die Bundesexekution, soweit sie sich im
Rahmen des Vertrages bewegt, geschieht, wie Jellinek richtig
*) G. Meyer, a. a. O0. p. 112. WSA. Art. 52.
3) Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen 176.
%) Jellinek, Alle. Staatslehre. D. 763.