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dung dar, um in dieser Form durch gemeinsame Organe einen
politischen Zweck zu erreichen. Nur der Umfang des Zwecks
ist beim Völkerbund umfassender.
„Wenn Staaten ein dauerndes politisches Bündnis, dessen
Zweck mindestens in, gemeinsamer Verteidigung besteht, mit
ständigen Bundesorganen errichten, so entsteht ein Staatenbund.‘“2)
„Der Staatenbund ist die dauernde, auf Vereinbarung
beruhende Verbindung unabhängiger Staaten zum Zwecke des
Schutzes des Bundesgebiets nach außen, und innerer Friedensverwahrung
zwischen den verbündeten Staaten, wozu auch
die Verfolgung anderer Zwecke verabredet werden kann. Diese
Verbindung bedarf einer dauernden Organisation zur Realisierung
der Bundeszwecke.‘®) Diese beiden Definitionen des
Staatenbundes finden wir bei Jellinek. Ein Moment hebt Jellinek
besonders hervor, das ebenfalls für den Völkerbund maßgebend
ist: die Verteidigung des Bundesgebiets nach außen.)
Außerdem hat der Völkerbund für die Erhaltung des inneren
Friedens und die „Verfolgung anderer Zwecke“ zu sorgen, wie
sie in der Einleitung zum Teile I des Friedensvertrages erledigt
sind. Aehnliche Definitionen des Staatenbundes finden wir bei
Laband,!®) Hatschek,!*) Schücking,*°) in Anwendung auf die
Organisation der ersten Haager Konferenz. Alle betonen, daß
es sich beim Staatenbunde um eine völkerrechtliche Vereinigung
von souveränen Staaten zur Erreichung gewisser pOlitischer
Zwecke durch gemeinsame Organe handelt. Da sonst
das Kriterium des Staatenbundes auf den Völkerbund paßt,
müssen wir weiter folgern, daß auch er ein völkerrechtlicher
Zweckverband ist, eine vertragliche Bindung souveräner Staaten.
Nach Hatschek muß der Staatenbund**) „durch einen juristisch
bedeutsamen Akt, insbesondere durch Vertrag entstehen.“
Laband spricht treffend von einem „Rechtsverhältnis
unter Staaten.‘“?) Der Völkerbund ist auch eine durch Vertrag
entstandene Staatengesellschaft, eine societas civitatorum; der
französische Text entspricht vielmehr dem eigentlichen juristischen
Inhalt. Der Name „societe des Nations“ bringt die Absicht
der vertragschließenden Parteien besser zum Ausdruck
als die deutsche Uebersetzung.
v. Liszt schreibt schon vor dem Versailler Frieden: „daß
eine wichtige Umwandlung in der Organisation des Staatenverbandes
sich anbahnt; daß die ersten Ansätze vorhanden
sind, die in organischer Weiterbildung über den anarchischen
%) Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen, p. 172.
4) Derselbe, Allg. Staatslehre, p. 762.
V) Friedensvertrag, Art. 10.
1) Laband, Staatsrecht Bd. I p. 50.
2») Hatschek, Allg. Staatsrecht, Teil III S. 40 ff.
2%) Schücking, a. a. O. p. 74. Sonstige Literatur Jellinek, Allg. Staatslehre
p. 762 Anm. 1.
2%) Hatschek, a. a. O. p. 145.
2?) Laband,. a. a. O0. D. 51.