Full text : Das Saarbecken-Abkommen

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eine Art Weltbundesstaat zu konstruieren, muß als zu weitgehend
 abgelehnt werden.*°)
So stand es mit der bis dahin umfassendsten internationalen
 Organisation vor dem Versailler Friedensvertrage. Nur
zaghaft entschloß sich die Wissenschaft, diesem Gebilde das
juristische Gewand eines Staatenbundes zu geben, und man hat
fast das Gefühl, als sei hier der Wunsch der Vater des Gedankens.
 Im kritischen Sommer 1914 fühlte sich kein Staat durch
irgendwelche Verpflichtungen gebunden. Da sind wohl gewisse
Zweifel berechtigt, ob die Welt schon soweit war. Ein Staatenbund
 beruht auf dem Willen, und dem festen Gefühl der verbundenen
 Mitglieder zu einem solchen mehr oder weniger fest
gefügten Ganzen zu gehören. Bei einem drohenden Kriege innerhalb
 des alten deutschen Bundes wäre wohl sicher der Versuch
 gemacht worden, durch Intervention und Beschluß des
Bundestages der Kriegsgefahr zu entgehen. Durch Haag war
das nicht erreicht, von einer organisierten allgemeinen Staatengemeinschaft
 war bei Kriegsausbruch nichts zu merken. Natürlich
 muß der Jurist versuchen, die neuen Schöpfungen unter
eine der Kategorien des bestehenden öffentlichen Rechts zu
subsumieren; wie schwer die Wirklichkeit mit der Theorie zu
vereinigen ist, habe ich eben angedeutet. Es muß viel Zeit
vergehen, bis Ideen und die auf ihnen aufgebauten Organisationen
 Gemeingut werden, und sich mit Macht behaupten und
durchsetzen können, ;
Trotz des Kriegs ließ sich die Idee einer organisierten
Staatengemeinschaft nicht ersticken, im ersten Teile des Friedensvertrages
 ist sie wieder zum Ausdruck gekommen. Ob
der Völkerbund den auf ihn gesetzten Hoffnungen entsprechen
wird, das wird die Zukunft lehren.
„Societe des Nations“ wird das Werk von den Hohen vertragsschließenden
 Mächten bezeichnet. Durch diesen Namen
sollte wohl der geschaffenen Organisation ein bestimmter völkerrechtlicher
 Charakter verliehen werden, um damit die Festigkeit
 des Ganzen zu erhöhen. Bei den Haager Konventionen
hatte man das unterlassen, die Beteiligten waren wohl sich
selbst noch nicht klar darüber.
In Paris wurde nicht nur dem Ganzen ein Name gegeben,
man hat auch Ziel und Zweck dieser Staatengesellschaft bestimmt.
 Erstens Verpflichtungen zu übernehmen zur Erhaltung
des Friedens oder genauer, um nicht zum Kriege zu schreiten.
Zweitens auf Gerechtigkeit und Ehre begründete Beziehungen

1%) Schoen, a. a. O0. S. 13: Allein diese Ansicht findet weder in dem Text
des Prisenabkommens (Art. 7 Abs. 2), noch in den Verhandlungen der
Haager Konferenz eine genügende Stütze. In jenem wird der Prisenhof wie
jedem Gericht nur die Kompetenz beigelegt, den Einzelfall zu entscheiden;
in diesem ist wohl gesagt, daß der Frisenhof evtl. Recht schaffen soll, aber
das ist doch immer nur so gedacht, daß er evtl. den allgemeinen Grundsatz
zur Entscheidung des Einzelfalles ausfindig machen soll, nicht daß er mit
seinen Entscheidungen gleich einen Gesetzgeber „über den Staaten‘“ die
allzemein bindenden Rechtssätze proklamieren kann.“ (Anm. 16.)
            
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