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ımnternationalen Verwaltungsvereine entstehen, besonders während
der beiden letzten Dezennien. Dem solidarischen Interesse
entsprechend, sollen einzelne Verwaltungsangelegenheiten
gemeinsam geregelt werden. So z. B. die internationale Donaukommission,
Telegraphenverein, Postverein, Berner Eisenbahnkommissionen
und Verträge zur Bekämpfung von Seuchen und
Krankheiten. Alle diese Vereinbarungen erfassen die beteiligten
Staaten nur in der einen, vereinbarten Kichtung, nicht in
ihrer Gesamtexistenz. Das ist auch der Hauptunterschied zwischen
Union und Staatenbund. Letzterer muß nach Jellinek?)
einen politischen Zweck haben. Anderer Ansicht ist Rehm‘*),
der darin einen nebensächlichen Unterschied sieht, ohne aber
eine andere strenge Grenze zwischen Union und Staatenbund
zu ziehen.
Der Kreis der Angelegenheiten, welcher zur Bildung von
internationalen Organen führte, dehnte sich immer weiter aus.
Man kam auf den Gedanken, internationale Streitigkeiten im
Wege von Schiedsgerichten beizulegen und so die Kriegsgefahr
zu verringern. Das erhoffte man durch die Organisation der
zweiten Haager Konferenz anzubahnen. Auf der ersten Haager
Konferenz vom Jahre 1899 haben die Signatarmächte ein ständiges
Schiedsgericht eingesetzt, die sog. „Cour permanente“.
Außerdem wurde noch eine „Cour d’arbitrage‘ zur Entscheidung
eines konkreten Streitfalles geschaffen, wenn sich die
Parteien dabei über die Einsetzung eines besonderen Schiedshofes
einig sind.
Die zweite Haager Konferenz schuf im Jahre 1907 dern
ständigen internationalen Prisenhof. Es wurde hier für ein bestimmtes
Einzelgebiet des Völkerrechts eine internationale
Schiedsgerichtsbarkeit geschaffen. Dieses Abkommen ist allerdings
nachher von den beteiligten Staaten nicht ratifiziert worden.
Nachdem auf der Londoner Seekriegskonferenz die schwierigsten
Probleme des Seerechts gelöst waren, wäre es wohl zu
einer allseitigen Ratifizierung des Haager Abkommens durch
die Beteiligten gekommen. So stand die internationale Organisation
bei Ausbruch des Krieges.
Die juristische Beurteilung des Haager Werkes hat die
wenigsten Völkerrechtslehrer interessiert. Es stand das politische
Moment wohl auch zu sehr im Vordergrunde, und Viele
hielten es noch für bloße Ansätze einer umfassenderen und
strafferen Organisation. Schücking*) versucht als einer der
Ersten, den Haager Konventionen ein juristisches Gewand zu
verleihen. Union oder Staatenbund? So fragt Schücking nach
der ersten Haager Konferenz, und er kommt zu dem Resultat,
daß wir es bereits hier mit einem Weltstaatenbunde zu tun
haben. „Es liegt ein solidarisches Interesse politischer Art bei
?) Jellinek, Die Lehre von den Staatenverbindungen, S. 172.
3) Rehm, Allg. Staatslehre S. 97 ff.
*) Schücking, Der Staatenbund der Haager Konferenz a. a. 0. S. 68, 8 4.
Anm. 3. Literaturverzeichnis der bis dahin erschienenen Werke.