50 km östlich des Stromes verlaufenden Linie Befestigungen
beizubehalten oder anzulegen (Art, 42 Fr.-V.), In
diesem Gebiet von ca. 55 000 qkm ist ferner die ständige
oder zeitweise Unterhaltung oder Ansammlung von Streitkräften
verboten; auch alle Vorkehrungen für eine Mobilmachung
sind untersagt, Eine zeitliche Beschränkung
dieser Bestimmungen ist nicht vorgesehen, Sie bedeuten
nichts anderes als eine dauernde Entmilitarisierung eines
großen und dichtbevölkerten Landstriches, der schätzungsweise
ein Viertel der Bevölkerung des Deutschen Reiches
beherbergt. Von einer „neutralen Zone”, wie es vielfach
geschieht, kann man deshalb nicht gut reden, weil die Besatzungsmächte
in den besetzten Gebieten ihrerseits
starke Truppenkontingente auf dem linken Rheinufer und
innerhalb der Brückenköpfe unterhalten und außerdem
noch Befestigungsanlagen für ihre Zwecke hergerichtet
haben, Die „Neutralisierung” ist also eine absolut einseitige.
Sie bedeutet für Deutschland die Wehrlosmachung
nach Westen, für Frankreich das Ausfallstor nach Osten,
Jeder etwaige Verstoß Deutschlands gegen die Art, 42 und
43 Fr.-V, wird ausdrücklich als eine feindselige Handlung
gegen alle Signatarmächte des Versailler Friedensvertrages
und als Versuch einer Störung des Weltfriedens bezeichnet.
Wenn man bedenkt, daß der Friedensvertrag mit
28 Mächten abgeschlossen worden ist, so erkennt man,
welche weitgehenden Sicherheiten Frankreich hiermit
verbürgt werden, Bereits einmal haben die Art. 42 bis 44
Fr.-V, Veranlassung zu einem Streitfall gegeben, als
deutsches Militär im Frühjahr 1920 zur Unterdrückung
innerer Unruhen in das Ruhrgebiet einrücken mußte, Als
Vergeltungsmaßnahme vollzog Frankreich damals den
Einmarsch in das Maingebiet, wovon noch weiter unten
zu reden sein wird.
2, Bestimmungen über Rhein und Mosel,
Durch den Friedensvertrag ist Frankreich zum Anliegerstaat
des Rheins geworden, Dadurch hat es ein
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