15 Jahre feststellt, „daß Deutschland sich weigert, die Gesamtheit
oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen
Vertrag obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen
zu erfüllen‘. Billigerweise bestimmt der Friedensvertrag
(Art. 431) demgegenüber — wenigstens theoretisch —, daß
die Besatzungstruppen sofort zurückgezogen werden sollen,
falls Deutschland vor Ablauf der 15 Jahre allen ihm aus
dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen Genüge leistet.
B. Einzelbestimmungen,
1. Das entmilitarisierte Gebiet,
Frankreich, das im Bunde mit 27 Mächten den
Krieg gegen Deutschland gewonnen hat, ist von der unablässigen
Sorge erfüllt, sein 40-Millionen-Volk gegen den
volkreicheren deutschen Nachbarn auch in der Zukunft
gesichert zu sehen, Noch im Jahre 1917 war, z. B, in den
Verhandlungen mit Rußland, die Rede von der völligen
Annexion des linken Rheinufers, Im Friedensvertrag
konnte Frankreich, wie gezeigt, nur eine befristete Okkupation
erreichen, In gewissem Maße sollte ein Garantievertrag
Englands und der Vereinigten Staaten von Amerika
Frankreich im Falle eines deutschen Angriffs Sicherheit
und Hilfe gewähren, Die am 28, Juni 1919 in Paris
dementsprechend aufgestellten Garantieverträge sind
jedoch von Amerika nicht ratifiziert worden, was zur Folge
hatte, daß auch der englische Garantievertrag inhaltlich
gegenstandslos geworden ist. Seitdem stellt Frankreich
immer wieder seine durch Deutschland angeblich gefährdete
Sicherheit in den Vordergrund, verschweigt aber
geflissentlich die eigenen ungeheuren Kriegsrüstungen und
seine Bindungen mit Deutschlands übrigen Nachbarn im
Westen, Süden, Osten und Norden, denen es die Vervollständigung
ihrer Kriegsrüstungen dauernd ermöglicht.
Wohl die wichtigste Garantie für die Unangreifbarkeit
Frankreichs bietet der Friedensvertrag selbst.
Dem Deutschen Reiche ist es untersagt, auf dem linken
Ufer des Rheines und auf dem rechten Ufer westlich einer
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