8 39, Der Rat des Völkerbundes trifft die erforderlichen Verfügungen
zur Ausgestaltung derjenigen Rechtsordnung, die nach dem
Inkrafttreten der im $ 35 erwähnten Entscheidungen des Völkerbundes
einzuführen ist. Diese Verfügungen sollen eine billige Verteilung
aller Verbindlichkeiten enthalten, die der Regierung des Saarbeckens
infolge von Anleihen, die der Ausschuß aufgenommen hat, oder infolge
irgendwelcher anderen Maßnahmen obliegen,
Mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsordnung hören die Befugnisse
des Regierungsausschusses auf, ausgenommen den im $ 35a vorgesehenen
Fall,
S 40. Die Entscheidung des Völkerbundes über die in der gegenwärtigen
Anlage behandelten Gegenstände werden mit Stimmenmehrheit
getroffen, —
4, Die altbesetzten Gebiete.
Als Bürgschaft für die Durchführung des Friedensvertrages
ist den alliierten und assoziierten Mächten im
Art. 428 Fr,-V, das Recht eingeräumt worden, „die
deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der
Brückenköpfe während eines Zeitraumes von 15 Jahren
nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages‘ besetzt
zu halten. Dementsprechend haben französische, englische,
belgische und amerikanische Truppen die genannten Gebiete
besetzt, Die Vereinigten Staaten von Amerika, die
weder den Friedensvertrag im ganzen nach das Rheinlandabkommen
ratifiziert haben, haben während des Ruhrkampfes
im Jahre 1923 ihre Truppen aus dem Rheinlande
— dem Coblenzer Aufmarschgebiet — zurückgezogen. —
Im Falle getreulicher Erfüllung der Vertragsverpflichtungen
durch Deutschland ist eine vorzeitige zonenweise
Räumung der besetzten Gebiete vorgesehen, über die noch
des näheren zu sprechen sein wird. Die Regelung der mit
der Besetzung zusammenhängenden Fragen blieb einer besonderen
Vereinbarung zwischen Deutschland und den Besatzungsmächten
vorbehalten, die im sogenannten „Rheinlandabkommen”
niedergelegt worden ist.
a) Das Rheinlandabkommen.,
Das Rheinlandabkommen ist zugleich mit dem Friedensvertrag
am 28, Juni 1919 unterzeichnet und im Verhältnis
zwischen Deutschland einerseits, Großbritannien,
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