Von dem Regierungsausschuß wird ein Gerichtshof für Zivil- und
Strafsachen eingesetzt, der die Berufungsinstanz für die vorerwähnten
Gerichte zu bilden und auf den sachlichen Gebieten zu entscheiden
hat, für die diese Gerichte nicht zuständig sind,
Innere Verfassung und Zuständigkeit des Gerichtshofes werden
von dem Regierungsausschuß geregelt.
Die gerichtlichen Entscheidungen ergehen im Namen des
Regierungsausschusses,
$ 26, Der Regierungsausschuß hat allein das Recht, im Bereich
des Saarbeckens Steuern und Abgaben zu erheben,
Die Steuern und Abgaben sind ausschließlich für die Bedürfnisse
des Gebiets zu verwenden,
Das Steuersystem, das am 11. November 1918 bestand, wird beibehalten,
soweit die Umstände es gestatten, Abgesehen von Zöllen,
darf keine neue Abgabe ohne vorherige Befragung der gewählten
Vertreter der Bevölkerung erhoben werden,
S$ 27, Die gegenwärtige Staatsangehörigkeit der Einwohner
des Saarbeckens wird von den vorstehenden Bestimmungen
in keiner Weise berührt,
Niemand ist gehindert, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben;
in solchem Falle soll der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit
den Verlust jeder anderen zur Folge haben.
$ 28, Die Bewohner des Saarbeckens behalten unter der
Überwachungdes Regierungsausschusses ihre örtlichen
Vertretungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schulen
und ihre Sprache,
Das Wahlrecht darf für keine anderen als für die örtlichen Vertretungen
ausgeübt werden; es steht jedem über 20 Jahre alten Einwohner
ohne Unterschied des Geschlechts zu.
$ 29. Einwohnern des Saarbeckens, die dieses Gebiet verlassen
wollen, steht es völlig frei, ihren Grundbesitz zu behalten oder zu einem
angemessenen Preise zu verkaufen und ihr bewegliches Vermögen
abgabenfrei mitzunehmen,
$ 30, Im Saarbecken wird keinerlei Heeresdienst, weder pflichtmäßiger
noch freiwilliger, geleistet; die Anlage von Befestigungen
ist verboten,
Es wird nur eine örtliche Gendarmerie zur Aufrechterhaltung
der Ordnung eingerichtet,
Dem Regierungsausschuß liegt es ob, unter allen Umständen für
den Schutz der Person und des Eigentums im Saarbecken zu sorgen,
$ 31. Das Saarbecken, wie es durch Artikel 48 des gegenwärtigen
Vertrages abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem
eingeordnet, Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den örtlichen Verbrauch
bestimmten Waren wird nach Abzug aller Erhebungskosten in
den Haushalt dieses Gebietes eingestellt.
Von Erzeugnissen der Erzindustrie und von Kohlen, die aus
dem Saarbeckengebiet nach Deutschland ausgeführt werden, wird keine
Ausfuhrabgabe erhoben, ebensowenig von der deutschen Ausfuhr für
die Industrien des Saarbeckens.
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