$ 21. Es ist Sache des Regierungsausschusses, mit den ihm angemessen
scheinenden Mitteln und in der ihm angemessen scheinenden
Weise für den Schutz der Interessen der Saarbeckeneinwohner im
Auslande zu sorgen,
$ 22. Der Regierungsausschuß hat die volle Nutznießung des
gesamten Eigentums, das bisher der Kaiserlich Deutschen Regierung
oder der Regierung irgendeines deutschen Staates im Saarbecken als
öffentliches oder privates Staatseigentum gehörte, Auf die Gruben
erstreckt sich die Nutznießung nicht,
Hinsichtlich der Eisenbahnen soll ein gemischter Ausschuß, in
dem der Regierungsausschuß für das Saarbecken und die deutschen
Eisenbahnen vertreten sind, eine gerechte Verteilung des rollenden
Materials vornehmen,
Personen, Waren, Schiffe, Eisenbahnwagen, Fahrzeuge und Postsendungen
im Verkehr aus und nach dem Saarbecken sollen alle
Rechte und Vorteile genießen, die für den Durchgangsverkehr und
die Beförderung in den Bestimmungen des Teils XII (Häfen, Wasserstraßen,
Eisenbahnen) des gegenwärtigen Friedensvertrages im einzelnen
aufgeführt sind,
$ 23. Die Gesetze und Verordnungen, die im
Saarbecken am 11. November 1918 in Kraft waren,
bleiben (mit Ausnahme der mit Rücksicht auf den Kriegszustand
getroffenen Bestimmungen) in Kraft,
Sollten aus allgemeinen Gesichtspunkten oder um diese Gesetze
und Verordnungen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
in Einklang zu bringen, Änderungen nötig werden, so werden
diese durch den Regierungsausschuß nach Anhörung der gewählten
Vertreter derBevölkerung beschlossen und eingeführt.
Über die Form der Anhörung der Vertreter entscheidet der Ausschuß.
Ohne vorgängige Befragung des französischen Staates darf keine
Änderung in der im S$ 12 vorgesehenen gesetzlichen Regelung des
Grubenbetriebes vorgenommen werden, es sei denn, daß diese Änderung
die Folge einer allgemeinen, vom Völkerbund beschlossenen
Arbeitsregelung ist.
Bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsstunden für
Männer, Frauen und Kinder hat der Regierungsausschuß die Wünsche
der örtlichen Arbeiterorganisationen sowie die vom Völkerbund angenommenen
Grundsätze zu berücksichtigen,
$ 24. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des $ 4 werden die
Rechte der Einwohner des Saarbeckens in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten
durch keine der Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages berührt, gleichviel ob diese Rechte bei Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages bereits erworben sind oder entsprechende
Anwartschaften bestanden haben oder ob sie auf irgendeinem deutschen
Versicherungssystem oder auf Renten irgendwelcher Art beruhen,
Deutschland und die Regierung des Saarbeckens haben alle vorerwähnten
Rechte zu erhalten und zu schützen,
$ 25. Die im Saarbecken bestehenden Zivil. und Strafgerichte
werden beibehalten.
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