berechtigten deutschen Standpunkte die Anerkennung
versagt,
Den Schutz der Interessen der Saarbeckeneinwohner
im Auslande nimmt nicht mehr das Deutsche Reich wahr,
Der Völkerbund hat sich damit einverstanden erklärt, daß
für die Dauer der Sonderstellung des Saarbeckens Frankreich
die diplomatische Vertretung der Einwohner des
Saargebietes ausübt,
Die im Kapitel III des Saarstatuts geregelte Volksabstimmung
wird sich mit den drei Fragen zu beschäftigen
haben: Vereinigung mit Deutschland, Beibehaltung
der gegenwärtigen Rechtsordnung des Saarbeckens,
Vereinigung mit Frankreich, Die Abstimmung findet gemeinde-
oder bezirksweise statt. Abstimmungsberechtigt
sind die zur Zeit der Abstimmung über 20 Jahre alten Personen,
die bei Unterzeichnung des Friedensvertrages —
also am 28, Juni 1919 — im Saarbecken gewohnt haben.
Die Einzelheiten der Abstimmung werden vom Rate des
Völkerbundes festgesetzt, Der Völkerbund entscheidet
dann, unter welche Souveränität das Gebiet ganz oder
teilweise zu stellen ist, Hierbei hat er den „durch die
Volksabstimmung ausgedrückten Wunsch” allein zu berücksichtigen.
Wenn man diese Bestimmungen aufmerksam
liest und sich die Erfahrungen, die Deutschland mit
den Abstimmungen in Oberschlesien und Nordschleswig
gemacht hat, ins Gedächtnis zurückruft, so wird einem
klar, welche Gefahren dieses kerndeutsche Land noch zu
bestehen haben wird, ehe die Stunde seiner Befreiung
schlägt.
Die wichtigsten Bestimmungen der „Anlage“ zu den
Artikeln 45 bis 50 des Friedensvertrages, des sogenannten
Saarstatuts, werden im dfolgenden im Wortlaut
wiedergegeben:
Anlage. Kapitel IL. Abtretung und Ausbeutung der Gruben.
$ 1. Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erwirbt
der französische Staat das volle und unbeschränkte Eigentum an
sämtlichen Kohlenfeldern in den Grenzen des Saargebiets, wie sie im
Artikel 48 des gegenwärtigen Vertrages näher umschrieben sind.
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