wachen” befugt ist. Namentlich hinsichtlich des Lehrplans
der Schulen und der Einführung des franzöischen Sprachunterrichts
hat die Regierungskommission von diesem
„Überwachungsrecht' Gebrauch gemacht. Dieselbe
Tendenz spricht aus dem 8 14 des Saarstatuts; hier ist
direkt dem französischen Staat, in seiner Eigenschaft als
Eigentümer der Saargruben, das Recht zuerkannt worden,
als Nebenanlagen der Gruben jederzeit Volksschulen und
technische Schulen für das Personal und die Kinder des
Personals zu gründen und den Unterricht nach eigenem
Lehrplan in französischer Sprache erteilen zu lassen.
Durch zwei saarländische Verordnungen vom 10, Juli
1920 wird diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die französischen
Schulen auch Kinder des deutschen Personals
aufnehmen dürfen und daß weiterhin diese französischen
Bergwerksschulen auch Kinder nichtbergmännischer
Eltern aufnehmen können. Zu Anfang 1925 gibt es im
Saargebiet mindestens 22 solcher französischer Grubenschulen,
deren Besucherzahl von der Regierungskommission
selbst auf rund 5300 Schüler angegeben wird.
Demgegenüber beträgt die Zahl der schulpflichtigen Kinder
im Saargebiet im ganzen ungefähr 112000 Köpfe. Dies
bedeutet, das französischerseits die ernsthaftesten Bestrebungen
eingeleitet worden sind, um die saarländische
Jugend in französischem Geiste und in französischer
Sprache zu erziehen und innerlich dem Deutschtum zu
entfremden. Die Schulpraxis sowohl der französischen
Grubenverwaltung wie der Regierungskommission sind
so zur Quelle ständiger Drangsalierung der Bevölkerung
geworden, die innerlich am Deutschtum ebenso festhält
wie an ihrer deutschen Muttersprache, Neuerdings ist
der Notenwechsel der Reichsregierung, des Völkerbundes
und der Regierungskommission des Saargebiets über die
iranzösischen Schulen im Saargebiet in einem Weißbuche
veröffentlicht worden, woraus man leider nur den Schluß
ziehen kann, daß der Völkerbund das Vorgehen der Regierungskommission
in der Schulfrage billigt und dem
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