Full text : Die abgetretenen und besetzten Gebiete im deutschen Westen (1/2)

3. Das Saarbecken und das Saarstatut,

Das Saarbecken ist ein hochentwickeltes Wirtschaftsgebiet,
 welches sich auf preußische und bayerische
Gebietsteile erstreckt. Es ist ein rein deutsches Land, auf
welches Frankreich keinerlei Rechte geltend machen
konnte, Erst nachträglich ist bekannt geworden, wie es
Clemenceau gelang, den Präsidenten Wilson vom Vorhandensein
 von „150000 Saarfranzosen‘” zu überzeugen
und dadurch Frankreich eine bevorzugte Stellung im Saargebiet
 zu sichern, Selbstverständlich hat es niemals
150 000 Saarfranzosen im Saargebiet gegeben, was ja bedeutet
 hätte, daß jeder dritte Mann ein Franzose gewesen
wäre, In Wirklichkeit hatten bei der Volkszählung vom
1. Dezember 1910 von 571 872 Einwohnern des preußischen
Gebietsteils überhaupt nur 342 Französisch als ihre Muttersprache
 bezeichnet, während im bayerischen Gebietsanteil
mit 80946 Einwohnern Fremdsprachige überhaupt in
keinem nennenswerten Umfange vorhanden waren. Die
alsdann vorgeschützte Motivierung für die Bildung des
Saarbeckens gibt Abschnitt IV des Fr,-V. in den Art, 45 ff.
Deutschland tritt „als Ersatz für Zerstörung der Kohlengruben
 in Nordfrankreich und als Anzahlung auf den Betrag
 der von Deutschland geschuldeten Wiedergutmachung
der Kriegsschäden das volle und unbeschränkte, völlig
schulden- und lastenfreie Eigentum an den Kohlengruben
im Saarbecken, wie es im Art, 48 abgegrenzt ist, mit dem
ausschließlichen Ausbeutungsrecht an Frankreich ab“,
Die Abgrenzung dieses Gebiets zeigt die Karte. Deutschland
 mußte ferner „zur Sicherstellung der Rechte
und der Wohlfahrt der Bevölkerung, und um Frankreich
volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen‘
 (Art, 46), in eine völkerrechtliche Sonderstellung
 des Saarbeckens einwilligen, So bestimmt der
Art, 49 Fr.-V.: „Deutschland verzichtet zugunsten des
Völkerbundes, der insoweit als Treuhänder
gilt, auf die Regierung des oben bezeichneten Gebietes.

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