maßnahmen wurde im Waffenstillstandsabkommen untersagt.
Den örtlichen deutschen Behörden blieb die Verwaltung,
vorbehaltlich der Aufsicht der Besatzungstruppen,
überlassen. Das Deutsche Reich verpflichtete
sich, die Kosten des Unterhalts der Besatzungstruppen
zu tragen; den Truppen wurde das Recht der Requisition
vorbehaltlich der Abrechnung mit den zuständigen Behörden
eingeräumt,
Der Waffenstillstandsvertrag war befristet und wurde
hinsichtlich der besetzten Gebiete im Westen zunächst
unverändert aufrechterhalten. Im Trierer Abkommen
vom 16, Januar 1919 erfolgte dann (Art. 7) eine weitere
Ausdehnung des besetzten Gebietes um den Brückenkopf
Kehl in Baden, der sich im Halbkreis, in einer Entfernung
bis zu 10 km um die Befestigungen, auf dem rechten Rheinufer
ausdehnt.
Diese Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages
sind dann später im wesentlichen, zum Teil in erweiterter
Form, in den Friedensvertrag und in das Rheinlandabkommen
übernommen worden, Art. 212 Fr.-V. hält
daneben ausdrücklich die in Teil V und VI des Waffenstillstandsvertrages
enthaltenen Bestimmungen, wie vorstehend
wiedergegeben, aufrecht.
II, Die Versailler Friedensbedingungen und
die ergänzenden Vereinbarungen.
Der Friedensvertrag zwischen Deutschland und den
alliierten und assoziierten Mächten ist am 28, Juni 1919
zu Versailles unterzeichnet worden. Entsprechend Artikel
440 des Friedensvertrages ist der französische und
englische Text maßgebend, Nach der Ratifizierung des
Vertrages durch Deutschland einerseits und drei alliierte
und assoziierte Hauptmächte andererseits war die Errichtung
eines ersten Protokolls vorgesehen. Mit der
Errichtung dieses ersten Protokolls trat der Vertrag