Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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ist, und es niemanden gibt, dem er verantwortlich sein könnte.
sondern weil das Volk es so bestimmt oder mit ihm vereinbart hat.
Damit jedoch dadurch die politische Wertordnung nicht verschoben
werde und die Stellung des Volkes darin gewahrt bleibe, sind die
Minister, durch die er regiert, dem im Landtag repräsentierten Volke
verantwortlich.') Es ist also der König der kontinentalen konstitutionellen
 Theorie, vor dem das Volk durch das Parlament
repräsentiert wird. „Repräsentativsystem“ und „konstitutionelles
System“ werden meist für dasselbe gehalten.?) Doch werden sie
auch unterschieden, und zwar wird der Unterschied darin gesehen.
daß das Repräsentativsystem Volkssouveränität voraussetze, das konstitutionelle
 dagegen nicht.) In dem einen ist die Verfassung ein
regelrechter Grundvertrag zwischen Fürst und Volk, in dem andern
eine freiwillige Selbsteinschränkung, ein Geschenk des Fürsten, wie
etwa die Charte Ludwigs XVIII. oder einige süddeutsche Verfassungen.
Eigentlich dürfte dann nicht vom konstitutionellen König gesprochen
werden, wenn der König nur als das künstliche Organ des Gemeinwillens
 angesehen wird. Die Ansichten und die Terminologie gehen
auch hier wirr durcheinander. Sie gewinnen eine gewisse einheitliche
 Grundlage im Negativen: sie meinen alle einen König, der
im Gegensatz steht zu dem absoluten König des ständischen Systems.
Die Gleichsetzung von Repräsentativsystem und Parlamentarismus‘)
findet sich vor 1848 noch selten.?)
Monarchie und Repräsentativsystem sind nach der in Deutschland
 herrschenden liberalen und demokratischen Lehre durchaus
miteinander vereinbar.°) Eine Repräsentation des Volkes ist auch

') Vgl. Metternich an Neumann, dat. 24. 6. 1832, Nachgel. Pap., Bd. V.
S. 358; Schlußrede d. Wiener Konf. v. 12. 6. 1834 in K.-W., Wicht. Urk., S. 395 ;
Gentz, Untersch. zwischen d. landst. u. Repr. Verf., a.a. O. S. 226; Schlegel.
Signatur des Zeitalters, Concordia, S. 385; vgl. auch Solms-Lich, Deutschl. u.
d. Repr. Verf., S. 44, wo als Grundsatz des Repräsentativsystems aufgeführt ist,
daß die Minister sich entfernen, wenn ihre Ansichten denen des Parlaments nicht
entsprechen. Für Ministerverantwortlichkeit ferner: Arndt, Ueber künft. ständ.
Verf. in Deutschl., S. 73; Winter, Rede in d. 2. bad. Ständekammer v. 9; 6. 1819,
Bibl. pol. Reden aus d. 18. u. 19. Jhdt., Bd. I, S. 55; Klüber, Oeff. Recht d.
D. Bundes, S. 368 Anm. e; Rotteck, Lehrb. d. Vern. R., Bd. II, S. 240: Art.
Konstitution in Rotteck-Welcker, Staatslex, Bd. IIL, S. 768.
*) Rotteck, Vorwort z. 1. Aufl. d. Staatslex., S. XVI; Staatslex., Art. Abgeordnete,
 Bd. I, S. 103; Art. Konstitution . . . Bd. III, S. 772; Aretin-Rotteck,
 Staatsrecht d. konst. Mon., Bd. I, S. 159, Bd. III, S. 151; C. Th.
Welcker, Grundges, u. Grundvertr., S. 21, 23, 75 f.; K. S. Zachariä, Vierzig
Bücher v. Staate, Bd. II, S. 260; Kolb, Art. Repräs., konstit. u. landst. Syst. in
Rotteck-Welcker, Staatslex., Bd. XIII S. 681 ff.
3) S. Kolb a. a. O.
*‘) Carl Schmitt, D. geistesgesch. Lage d. heut. Parlamentarismus, S. 44, Anm.
5) Vgl. z. B. Klüber, Oeff. Recht d. D. Bundes, 1831°, S. 363: „Eine
Staatsgrundverfassung mit Landständen, eine parlamentarische, heißt eine repräsentative,
 eine landständische . . . .“
% z. B. Stein, Bemerk. z. Humboldts Denkschr. über Preußens ständ.
Verf. in Pertz, Denkschr., S. 178 f.; Klüber, Oeff, Recht d. D. Bundes, S. 363
Anm. a; Rotteck, Artikel Konstitution. . . Staatslex., Bd. III, S. 786; Welcker,
Zur staatsrechtl. u. pol. Würdigung d. geh. Beschl. (d. Wiener Konf.), Klüber-Welcker,
 Wicht. Urk., S. 403 f.
            
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