Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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Die ideologische Grundlage dieser Vorstellungen — wie in
gewisser Beziehung des Repräsentativsystems selbst — ist die zum
demokratischen Dogma gewordene Lehre von der Gewaltenteilung.
Denn nach dieser Lehre ist nicht ein einziger Träger höchster politischer
 Werte dazu berufen, die wesentlichen Staatsakte zu setzen
und das staatliche Leben zu leiten, sondern diese Fähigkeit und
diese Aufgaben sind notwendig verschiedenen Personen von hohem
politischem Werte zugewiesen und zwar nicht so, daß jede in gleicher
Weise an der Gestaltung des gesamten staatlichen Lebens mitwirke,
sondern so, daß jede gewisse Bereiche desselben zum Gegenstand
ihrer Wirksamkeit mache und dadurch ein Gegengewicht gegen die
andere bilde. Solche Verteilung und Balanzierung der staatlichen
Gewalten hatte den Zweck, die Anmaßung politischer Gewalt durch
einen Wertträger über das Maß hinaus, das ihm nach seinem Werte
zukam, zu verhindern. Rousseau hatte strenge Trennung der Gewalten
verlangt in der Weise, daß die gesetzgebende Gewalt dem Volke
verblieb, während die ausführende dem König übertragen wurde.
Eine Repräsentation des Volkes ist nach seiner Lehre nicht möglich.
 Das Volk, der Träger des Gemeinwillens, übt die Gesetzgebung
durch Beauftragte, nicht Repräsentanten aus, wenn es selbst daran
gehindert ist. So steht der Träger der Legislative über dem Inhaber
 der Exekutive, der nur sein Organ ist. Die französische
Nationalversammlung war im Gegensatz dazu der Lehre von Montesquieu
 und De Lolme gefolgt,') nach der das Parlament als Träger
der Legislative wie die Regierung als Träger der Exekutive vom
Inhaber der Souveränität. in gleicher Weise eingesetzt und daher
nur diesem, nicht einander unterworfen waren. Erst hier ist das
System der gegenseitigen Hemmung und Ausbalanzierung der Gewalten
 im eigentlichen Sinne möglich. Bei den deutschen Demokraten
 und Liberalen ist von der Gewaltenteilung im Zusammenhang
 mit dem Repräsentativsystem zwar weniger häufig die Rede.
Immerhin aber wird die Gewaltenteilung von den bedeutenden
Autoren als Wesenselement des Repräsentativsystems bezeichnet.?)

') S. darüber Redslob, D. Staatstheorien d. franz. Nat. Vers. v. 1789, 1912
S, 221 ff

?) Im allgemeinen wird kein ausdrücklicher Unterschied gemacht zwischen
dem System der strengen Gewaltentrennung und dem der gegenseitigen Hemmung.
Doch ist wohl regelmäßig die letzte gemeint. Sogar Rotteck, bei dem sonst
immer am deutlichsten der Einfluß Rousseaus zu sehen ist, verlangt, es müsse
zwischen der Volksrepräsentation und der Regierung „eine solche Verteilung deı
Gewalten oder ein solches Verhältnis der Tätigkeits- und Widerstandskräfte bestehen,
 daß dadurch die Herrschaft des wahren, besonnenen und beharrenden
Gesamtwillens verbürgt“ wird (Art. Konstitution, Staatslex., Bd. IIL S. 766 f.).
Nach K. 5. Zachariä ist die Repräsentativverfassung in „ihrem innersten
Wesen . .. eine Verfassung des Gleichgewichts . .. Dieses Gleichgewicht herzustellen
 und zu erhalten, ist eine Hauptaufgabe der Repräsentativverfassung“
(Vierzig Bücher v. Staate, Bd. III, S. 210 f.). Weitere Belege in den beiden fol
genden Anmerkungen. Dagegen bemerkt z. B. H. A. Zachariä (Deutsches
Staats- u. Bundesr. Bd. I, 1841, S. 55), daß dem Ausdruck „Repräsentativverfassung“
 „in neuerer Zeit auch wieder die ganz unrichtige Idee einer angeblich
in ihrem Wesen begründeten Teilung der Staatsgewalt unterschoben worden ist.
            
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