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Repräsentanten und der Auftrag zur Repräsentation durch den
Repräsentierten, weil ja die Wähler, auch ihre Summe, nicht das
repräsentierte Volk sind. Die Wahl ist vielmehr nur das Mittel.
durch das die Repräsentanten festgestellt werden. Eine andere Art.
sie zu bestimmen, ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, solange
sie nicht dem Prinzip der Repräsentation widerspricht. Es ist nicht
erforderlich, daß das Volk selbst seine Repräsentanten benennt und
ihnen Auftrag zur Repräsentation gibt. Denn die bestehende staatliche
Ordnung des Repräsentativsystems bestimmt und verlang!
bereits die Repräsentation des in der von ihm vorausgesetzten
po tischen Wertordnung an einer sehr hohen Stelle stehenden
olkes durch qualifizierte Repräsentanten. Das Volk kann sie auch
nicht ernennen, da es ja überhaupt erst in ihnen politisch in die
Erscheinung tritt und wirksam wird.') Die Wähler selbst sind nicht
Repräsentanten des Volkes. Abgesehen davon, daß sie nicht die
Stufe in der politischen Wertordnung einnehmen, die sie zu Repräsentanten
qualifizierte, würde dieser Repräsentation der Adressat
fehlen. Der Regierung gegenüber zu repräsentieren, sind sie nicht
berufen, und die Abgeordneten werden erst durch die Wahl als
Volksrepräsentanten festgestellt.
Trotzdem wird in der Literatur allenthalben Wahl und zwar
„Volkswahl“ als notwendige Institution des Repräsentativsystems
bezeichnet.) Das bedeutet, ebenso wie die Lehre von der Teilrepräsentation
und dem Imperativmandat, ein Abweichen von der
Vorstellung der Repräsentation des Volkes als selbständiger Persönlichkeit
und eine Identifikation des Volkes mit der Summe der
Untertanen oder der aktiven Staatsbürger. Die Vorstellung, nur
der werde repräsentiert, der bei der Wahl mitgewirkt habe, machte
Konstruktionen notwendig wie die bereits erwähnte von Rotteck,
daß nämlich die nicht aktıven Bürger bei der Wahl von den aktiven
vertreten würden.?) Sie zeigt auch, wie sehr man die Idee der
') Auch an dieser Stelle erhebt sich die hier nicht zu beantwortende
Frage nach der Existenz des Volkes als selbständiger Persönlichkeit.
’) Vgl. beispielsweise Gentz, Nebenbeil. zu d. 7. Prot. d. Karleb. Kon:
ferenz, in Klüber-Welcker, Wicht. Urk. S. 224; Vgl. Teplitzer Denkschr. (Juli
1819), in Hist. Ztsch. Bd. 50, S. 190; v. Marschall in Klüber-Welcker, W. Urk.
5. 277; Schrader, Diss, inaug. sistens diserimen . . p. 27—29; Solms-Lich
findet „das Charakteristische der Repräsentativverfassungen“ gerade „in . . . der
völlig unbeschränkten, nur an einen Wahlzensus gebundenen Wahl der Repräsen:
tanten“ (Deutschl. u. d. Repr. Verf., S. 15 f£,, 19—21.). S. weiter Haller,
Restaur. d. Staatsw. Bd. IT, S. 337 f.; F. H(egewi)sch, Landesälteste, Kieler
Blätter, Bd. I, 1815, S. 315; K. S. Zachariä, Ueber d. erbl. Einherrsch. mit einer
Volksvertr., Allgem, polit. Annalen, Bd. IX, S. 216 f.; Rotteck, Lehrb. d. Vernunftrechts,
Bd. IL, S. 228, 248 f.; Art. Abgeordnete, in Rotteck-Welcker, Staatslex.
Bd. I, S. 103; Art. Konstitution a. a. O. Bd. III, S. 766, 772 f.; Kommissionsbericht
in d. 2. bad. K. v. 13. 4. 1831, Gesch. d. bad. Landtages v. 1831, S. 43 f.:
Welcker, D. Vervollk. d. org. Entwicklung d. D. Bundes, S. 43 f.; D. Gefahren
d. Vaterl., S. 29.
°) Bluntschli kommt dem Sinn der Wahl im Repräsentativsystem näher,
wenn er sagt, die Wahl sei notwendig, weil die Bestellung der Repräsentanten
nicht von dem Volk selbst als Ganzem ausgehen könne. und. mit der Wahl höre