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Willen und die Gesinnung und die Interessen seiner Wähler kenne.
sei der Landtag, ihre Vereinigung, ein treues Abbild des aus den
einzelnen repräsentierten Teilen bestehenden Volkes.!) In dieser
Meinung kommt wieder die von der französischen Nationalversammlung
abgelehnte Theorie Rousseaus von der sogenannten atomistischen
Vertretung?) des Volkes zum Vorschein. Sie wird jedoch
nicht konsequent dbrch eführt, wenn eine Repräsentation des Volkes
durch den gesamten Landtag angenommen wird, Denn nach Rousseau
kann die volonte generale überhaupt nicht vertreten werden (Contr.
Soc. L. III, ch. 15). Immer aber ist die Repräsentation etwas ganz
anderes als die Vertretung der alten Stände.
Eine notwendige Folge der Lehre von der Allgemeinrepräsen’
tation ist die vom freien Mandat des Abgeordneten. Diese besagt:
daß der Abgeordnete von seinen Wählern keine Aufträge oder In
struktionen erhält, die er bei der Beratung und Abstimmung be:
folgen muß, seien es ganz allgemeine Richtlinien, oder sejen es
Anweisungen für einen konkreten Fall. Denn wenn jeder Abgeordnete
das Volk repräsentiert und nicht seine Wähler und nichts
anderes ist als ein Volkrepräsentant, bleibt für Aufträge der Wähler
kein Raum. Wenn er im Landtag das öffentliche Interesse, das
') Rotteck entscheidet sich in ziemlich eingehenden Ausführungen (Ideen
über Landstände, S. 8—13, 18, 81) gegen die „wiewohl fast allgemein beliebte“
Theorie, nach der „jeder Landstand nicht einen Teil des Volkes, nicht eine
Klasse desselben“ darstellt, vielmehr „ihm wie der Gesamtheit der Stände:
versammlung, nur minder vollständig (also bloß der Wirksamkeit, nicht der
Wesenheit nach verschieden) der allgemeine repräsentative Charakter“ beiwohnt.
und für die Theorie, die jeden Gewählten „bloß seine Wähler oder seine un;
mittelbaren Kommittenten“ vorstellen und „nur die Gesamtheit der Stände die
Volkspersönlichkeit repräsentieren“ läßt. Er argumentiert dabei so: In größeren
Staaten kann der einzelne nicht das ganze Volk repräsentieren, weil er den
Nationalwillen, in dem alle einzelnen Willen sich treffen, nicht kennen und
infolgedessen nicht aussprechen kann, da er den Willen aller einzelnen Teile
nicht kennt, sondern nur den eines Teiles. Ein wahrer Repräsentant darf nicht
„gegen oder auch nur ohne den Willen der Mehrheit der Repräsentierten er
nannt“ werden. Also kann der in einem Wahlbezirk Gewählte nicht „Repräsen:
tant von hundert andern Bezirken“ sein. Er kann nur seinen Bezirk, seine un:
mittelbaren Kommittenten vertreten, und „nur die Gesamtheit der Landstände,
d. h. der Inbegriff der Repräsentation aller einzelnen Volksteile repräsentiert
die Nation . ..3; die einzelnen Repräsentanten sind wohl die Elemente der Gesamtpersönlichkeit
des Landtages, nicht aber die Genossen desselben.“ Die All
gemeinrepräsentation des einzelnen Abgeordneten ist nur möglich durch positives
Gesetz, das nur künstliche, keine natürlichen Organe des Gesamtwillens schaffen
kann, oder sie ist bloße Fiktion, „welche die Natur der Dinge nicht abzuändern
vermag.“ Ohne Fiktion ist der allgemein-repräsentative Charakter der Abgeord:
neten nur möglich, „wo alle aktiven Bürger des Staates miteinander ein ein
ziges Wahlkollegium bilden.“ Vgl. Lehrb. d. Vernunftrechts, Bd, II, S. 230-—232.
Ferner Aretin-Rotteck, Staatsr. d. konst. Mon., Bd. III, S. 170 f., 190 Anm. 1:
Klüber, Oeff. Recht d. D. Bundes, S. 395, 411; A. H. Zachariä. D. Staats
u. Bundesr., Bd. I, S. 393 f.
?) Vgl. Redslob, Die Staatstheorien d. franz. Nationalvers. v. 1789, 1912:
Löwenstein, Volk und Parlament nach d. Staatstheorie d. franz. Nat, Vers. v.
1789, 1922.