Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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auch nicht mittelbar repräsentiert, etwa als Teile des repräsentierten
Volkes. Denn dieses setzt sich ja nicht aus den Volksgenossen oder
gar aus den Wählern zusammen, die Wähler haben an ihm als solche
oder als aktive Bürger gar keinen Anteil. Die Volk sen bilden
zusammen nur die — ungeformte — Materie der Volkspersönlichkeit.
 Sie haben keinen erhöhten Rang in der politischen Wertordnung
 und können daher auch nicht in ihr repräsentiert werden. Die
einzelnen Abgeordneten repräsentieren auch nicht Wahlbezirke oder
Gemeinden als selbständige Persönlichkeiten, sondern jeder Abgeordnete
 repräsentiert das Volk. Diese von der französischen Nationalversammlung
 entwickelte Lehre!), die ihren Eingang in die meisten
modernen Verfassungen gefunden hat,*) ist jedenfalls herrschend,
obwohl verhältnismäßig wenig ausführliche LT rrterunnen darüber
gemacht werden.) Nur dadurch, daß jeder Abgeordnete als Repräsentant
 des Volkes auftritt, hat er das Ansehen und die Autorität,
die seine Mitwirkung bei den Staatsakten möglich macht. , Die Repräsentation
 des Volkes durch den ganzen ande ist nur dem
Grade, nicht aber dem Wesen nach verschieden. In der Gesamtpersönlichkeit
 des Landtages tritt die politische Autorität und der politische
 Wert des Volkes nur stärker und deutlicher in die Erscheinung
 als in dem einzelnen Abgeordneten, im übrigen ist die
Repräsentation des Volkes von der durch die einzelnen Abgeordneten
 nicht verschieden. Weil aber das Volk im Landtag deutlicher
und nachdrücklicher präsent wird als in den einzelnen Abgeordneten,
ist der Landtag als solcher vorzugsweise dazu berufen, der Regierung,
dem Adressaten der Repräsentation, gegenüber aufzutreten. Noch ist
von diesem Unterschied zwischen der Repräsentation der Abgeordneten
 und des Landtages nirgends die Rede. — Es findet sich aber
auch, von namhaften Liberalen, wie Klüber und Rotteck, vertreten,
die Ansicht, nur der Landtag insgesamt, als Person, repräsentiere
das Volk. Die Allgemeinrepräsentation der einzelnen Abgeordneten
sei eine Fiktion. Die einzelnen Abgeordneten repräsentierten vielmehr
 ihre Wähler oder ihren Wahlbezirk. So setze sich der Landtag
 aus den Repräsentanten der einzelnen Teile des Volkes zusammen,
sodaß er selbst das Volk repräsentiere. Da jeder Abgeordnete den

‘) Art. 8 d. Einl. d. Ges. v. 22. 12. 1789: „Les representants nommes 3
l’Assembl&e nationale par les de&partements ne pourront &tre regarde&s comme les
representants d’un departement particulier, mais comme les representants de la
totalite des departements, c’est ä dire, de la nation entiere;“ und Verfass, v.
3. 9. 1791, titre III, ch. I, sect. 3, art. 17: „Les representants nommes dans les
departements ne seront pas representants d’un departement particulier, mais de
la nation entiere, et il ne pourra leur &tre donne aucun mandat.“ Abzgedruckt
bei G. Jellinek, Allgem. Staatelehre, 1922, S. 576 Anm. 1.
?) Vgl. z. B. Art. 21 der Verf. d. D. Reiches v. 11. 8. 1919; Art. 29 d.
Verf. d. D. Reiches v. 16. 4. 1871.
3) Solms-Lich, Deutschl. u. d. Repr. Verf., 1838, 5. 21; Hendrich,
Was sollen Volksrepräsentanten wirken, u. welche Klasse von Staatsbürgern ist
dazu am tauglichsten? Nemesis, hsg. v. Luden, Bd. III, 1814, S. 259; H.v.
Almendingen, Polit. Ansichten über Deutschlands Vergangenheit, Gegenwart
u. Zukunft, 1814, zit. Allemannia, Bd. VILS. 238: Bluntschli, Das Volk und
d. Souverän. 1831. 5. 87 £f£
            
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