Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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stehenden Volksrepräsentanten mit einer ganz andern, gegen sie
gerichteten Autorität bekleidete und daß, wenn einmal die Forderung
der Liberalen nach Publizität erfüllt war, die sämtlichen Konse:
quenzen des Repräsentativsystems sich nicht würden aufhalten lassen.
Deshalb gehörten Oeffentlichkeit und Pressefreiheit in ihren Augen
zu den revolutionärsten Forderungen der Liberalen.
Ueber das allgemeine Wohl und das öffentliche Interesse werden
die Repräsentanten nicht nur durch die öffentliche Meinung belehrt.
sie müssen auch selbst darüber beraten und nach bestem Wissen
und Können das Richtige zu finden trachten. Es werden einander
widersprechende Meinungen geäußert, und aus dem Gegeneinandersetzen
 von Argument und Gegenargument geht schließlich als Resultat
 die richtige Einsicht, was im öffentlichen Interesse liegt, der
„wahre Wille des Volkes“ hervor.') Dazu müssen Parteien im Landtag
 vorhanden sein,’) die verschiedene Ansichten über das öffentliche
 Wohl äußern.?) Wenn das, was die Regierung will, nicht dem
von dem Landtag festgestellten Allgemeininteresse entspricht, muß
der Landtag sich der Regierung entgegensetzen. Die Opposition
wird daher als eines der Lebensprinzipien der Repräsentativverfassung
bezeichnet.*) Die Parteien wie die Opposition ruhen aber auf einer
ganz andern Grundlage als die Abteilungen des altständischen Landtages
 und ihre Opposition. Dort stritt man um Privatinteressen, und
jeder Stand sorgte für das seine, hier aber geht der Kampf um das
öffentliche Interesse, und alle Volkrepräsentanten sind darin einig,
daß es maßgebend sein soll, man streitet nur darum, worin es besteht,
 und wie es wahrgenommen werden soll.
Der Landtag des Repräsentativsystems als solcher repräsentiert
das Volk. Der alte Landtag als solcher vertrat niemanden. Nur die
einzelnen Landstände waren Vertreter, und zwar ihrer Kommittenten
und mittelbar auch deren Hintersassen, — wo das Rechtens war.
Die einzelnen Abgeordneten im Repräsentativsystem repräsentieren
nicht ihre Wähler, sondern, gleich dem Landtag, das Volk. Jeder
Abgeordnete ist ein Abbild des Volkes, in ihm wird die Volkspersönlichkeit
 gegenüber der Regierung präsent. Die Wähler werden

S. 216); Beschl. d. Bundesvers. v. 16. 8. 1824, a. a. O. S. 321 f.; Wiener
Schlußprot. v. 12. 6. 1834. Art. 25, 27, 33 f. (Martens, Nouveau Recueil des
traite&s, hsg. v. Murhard, T. IV, p. 264—266).
') S. Carl Schmitt, D. geistesgesch. Lage d. heut. Parlamentarismus, 19262.
S. 43 ff.

2 Gentz, 2. Beil. z. d. Brief an Metternich v. 1. 8. 1820, Briefe von
und an Fr. v. Gentz, hsg. v. Wittichen, Bd. IL, Teil 2, S. 27; Solms-Lich.
Deutschl. u. d. Repr. Verf. S. 42 f.; K. S. Zachariä, Ueb. d. erbl. Einherrsch.
Allgem. pol. Annalen, Bd. IX, S. 223 f.; Vierzig Bücher v. Staate, Bd. II, 5. 367 f..
Bd. III, S. 215; Klüber, Oeff. R. d. D. Bundes, S. 417 f.
%) Gentz, Versuch einer Widerl. d. Apologie d. Herrn Makintosh (1793),
Ausgew. Schr. hsg. v. W. Weick, Bd. II, S. 166, bezeichnet es als „das Charakteristische
 aller repräsentativen Verfassungen, daß das Gesetz aus einem Kampf der
Meinungen entstehen soll.“
4) Klüber. Oeff. Recht d. D. Bundes. S. 419 Anm.
            
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