Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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nämlich des Gesetzgebungs- und des Steuerhewilligungsrechts.') Die
alten Stände übten durch ihre Vertreter im Landtag ein Mitwirkungsrecht
 bei den Gesetzen aus, die allgemeine Landesangelegenheiten
betrafen, sie also mitberührten, und besonders bei solchen Gesetzen.
die unmittelbar in ihre Rechte und Privilegien eingriffen. Ihr Mitwirkungsrecht
 bestand deshalb, weil ihre Zustimmung nötig war,
wenn ihre auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Rechte und
Privilegien angetastet werden sollten. Der Landtag des Repräsentativsystems
 dagegen, der nicht darüber wacht, daß Privilegien einzelner
 Stände oder Personen nicht geschmälert werden, sondern dafür
sorgt, daß Gesetze zum Wohle der Nation gemacht werden, bringt
als Repräsentant des Volkes, dessen Anwesenheit bei wesentlichen
Staatsakten zur Formung des staatlichen Lebens erforderlich ist,
dieses bei der Gesetzgebung zur Darstellung und seinen Wert und
seine Autorität mit ihren Konsequenzen zur Geltung, ganz unabhängig
 davon, ob das Volk oder ein Teil des Volkes davon betrofien
 wird oder nicht. Dort verpflichtete das Gesetz die Bewohner
des Landes, weil die Stände das Recht hatten, ihre Hintersassen zu
vertreten und zu verpflichten, hier, weil der Beschluß des Landtags
 der des Volkes ist. Es braucht dabei nicht die demokratische
Vorstellung von der Identität der Gehorchenden und Befehlenden‘”)
zugrunde zu liegen. Denn wenn das Volk als Persönlichkeit repräsentiert
 wird, dann ist es nicht identisch mit den gehorchenden
einzelnen Volksgenossen, sondern eine von ihnen ganz verschiedene
und hoch über ihnen stehende Person.
Ebenso wie in dem Recht der Gesetzeszustimmung des altständischen
 Landtages lebt in dem der Steuerbewilligung ein Rest
der mittelalterlichen privatrechtlichen Auffassung vom Staat. Es
stand ebensowenig wie jenes dem Landtag als solchem, sondern
nur den einzelnen Landständen als Vertreter der Stände zu und
beruhte auf der Vorstellung, daß nur der Steuern zu zahlen brauche,
der sie bewilligt habe. Das hat zur Voraussetzung, daß die freiwillig
Karben wurden und keine öffentlich rechtliche Pflicht dazu bestand.
ine privatrechtliche Auffassung des Repräsentativstaates gibt es
nicht. Steuern zu zahlen, ist hier eine allgemeine Staatsbürgerpflicht,
die den politischen Rechten korrespondiert.”’) Und wenn die
Volksvertreter trotzdem die Steuern bewilligen, so tun sie das nicht
im Namen der betroffenen Staatsbürger, sondern des davon ver:
schiedenen Volkes. Dann aber handelt es sich hier, wie K.5S.

') Diese beiden Rechte gehören zu dem Katalog von demokratischen
Rechten, der in der ganzen demokratischen Literatur, vom Wiener Kongreß an
gefangen, bald mehr, bald weniger vollständig für die Volksvertretung in Anspruch
genommen wird. Vgl. z. B. Welcker, Art. Deutsches Landesstaatsrecht, in
Rotteck-Welcker, Staatslex., Bd. IV, S. 384
?) S. hierüber Carl Schmitt, D. geistesgeschichtliche Lage des heutigen
Parlamentarismus, S. 30—41.
*) K. S. Zachariä, Vierzig Bücher v. Staate, Bd. III, S. 227 Anm. 4
Zachariä erklärt bezeichnender Weise, das Wort Steuerbewilligung gehöre auch
zu den Worten, die man unbedachtsam in das Verfassungsrecht der konstitutionellen
Monarchie aufgenommen hahe.
            
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