41
wird durch die Repräsentation geehrt, ihr Glück wird erhöht, der
Staat wird allein durch die Repräsentation des gesamten Volkes
„aus einem Gewaltsstaat“ zu einem „Rechtsstaat“.') Die Volksrepräsentanten
erhalten ihrerseits durch die Repräsentation eine alle
Staatsbürger politisch weit überragende Stellung. Da in ihnen die
Persönlichkeit des Volkes sich vergegenwärtigt, sind sie allen Individuen
und Ständen oder Klassen gegenüber mit besonderer Autorität
und Würde bekleidet.”) Der Landtag hat als Repräsentant des
Volkes auch eine politische Autorität gegenüber der Regierung,
die verschieden ist von der in ihm zum Ausdruck gelangenden
Autorität des Volkes.)
Daß es sich trotz der vielen Mik£verständnisse und Ungenauigkeiten
in der liberalen Auffassung um Repräsentation und nicht
um eine andersartige Vertretung, vor allem nicht um zivilrechtliche
oder eine dieser angenäherte, handelt, zeigt eine kurze Gegenüberstellung
der Vertretung des altständischen Systems. Dort wurde
nicht die Einheit des Volkes als Persönlichkeit vertreten, sondern
die einzelnen Stände. Diese wurden von dem Landtag nicht zur
Darstellung gebracht, wiedervergegenwärtigt, der Landtag war nicht
ihr getreues Abbild, sie traten nicht in ihmin die Erscheinung, um
die aus ihrer Stellung in der politischen Hierarchie fließende Autorität
an der Stelle zur Geltung zu bringen, wo sie notwendig war;
sie schickten vielmehr ihre N Vertreter zum Landtag, um da ganz
sachlich ihre Rechte und Privilegien zu vertreten und zu schützen.
Diese waren privater, nicht öffentlicher, wirtschaftlicher, nicht politischer
Art. Ihre Vertreter sandten sie nicht kraft ihrer politischen
Autorität, sondern ihrer, zum größten Teil privaten, Berechtigung.
Die Landstände brauchten dazu nicht anders qualifiziert zu sein al
durch die rein natürliche Fähigkeit, Rechte wahrzunehmen. Weder
bei ihnen noch bei ihren Auftraggebern lag eine andere Autorität,
als sie ein privater Vertragsgegner oder sein Stellvertreter besitzt,
und die sich auf Urkunden mit verbrieften Rechten und Privilegien
stützt. Allgemeine Rechtsgleichheit war nicht Voraussetzung dieser
Vertretung. Sie beruhte ja gerade auf der privilegierten Stellung
der Stände, also, da deren Rechte und Vorrechte nicht aus ihrer
Eigenart und ihrer Stellung im Staate sich von selbst ergaben, sondern
meist privatrechtlicher Art und auf privatrechtlichem Wege erworben
waren, auf der Rechtsungleichheit.
Wie verschieden die Stellung des altständischen Landtages als
Wahrer ständischer Rechte von dem volksvertretenden des Repräsentativsystems
war, zeigt sich an der Eigenart zweier Rechte, die
dem einen wie dem andern als wesentlich zugeschrieben werden.
') Brendel, a.‘ a. O.; Klüber, Staatsr. d. Rheinbundes, S. 222 f.; Oeff.
Recht d. D. Bundes, S. 365; Rotteck, Art. Konstitution in Rotteck-Welcker.
Staatslex., Bd. III, S. 373.
?) Rotteck, Lehrb. d. Vernunftrechts, Bd. II, S. 2438,
3) Rotteck. Art. Abgeordnete. in R.-W. Staatslex.. Bd. I. S. 19.