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Landtag ihre Ausgleichung und Vereinigung, der allgemeine Wille.
die Wünsche, die Gesinnungen, die Meinungen, die Bildung und
Einsicht, die Erkenntnisse, die allgemeinen Rechtsverhältnisse, überhaupt
der gesamte Kulturstand des Volkes, der Nation, die gesamte
Volksintelligenz konzentrieren sich gewissermaßen inihm. Ueberall
ist das Höchste für den Landtag das Volk, vor dem es keine Einzelinteressen
gibt. Das ist politisch und repräsentativ gedacht‘), mögen
auch z. B. Wünsche, Wille, Gesinnungen oder Meinungen als rein
subjektiv-innerliche Zuständlichkeiten und Vorgänge ausserhalb des
Bereiches einer Repräsentation liegen. Die Nation als Trägerin einer
Kultur, im Besitze einer Bildung oder Intelligenz, mit (objektiv
feststehenden) öffentlichen Interessen ist dagegen einer Repräsentation
im eminenten Sinne fähig. Die liberale und die demokratische
Ideologie, zumal die deutsche, ist allerdings zu individualistisch
geworden, um noch einen rechten Sinn für derartige Unterschiede
und eine klare Vorstellung von dem Wesen und der Bedeutung der
Repräsentation zu haben. Das Volk wird durch den Landtag „in
Natur und Wahrheit“ repräsentiert,*) die Repräsentation findet nicht
aufgrund „positiver Festsetzung“ oder „Rechtsdichtung“ statt, wie
die Konservativen behaupten.) Das bedeutet, daß der Landtag durch
natürliches Recht (im damaligen Sinne) der Repräsentant des Volkes
ist, daß er es ist, auch ohne daß ein positives Gesetz ihn dazu bestimmt.
Er wäre es jedenfalls in der dee, wenn er nicht real existierte
und das Volk sich nicht repräsentieren ließe; er kann von
allen Vernünftigen als der natürliche Repräsentant des Volkes erkannt
werden. 4)
Politische Repräsentation ist nur innerhalb einer politischen
Wertordnung möglich. Deshalb müssen das repräsentierte Volk wie
der repräsentierende Landtag wie auch der Adressat dieser Reprä-S.
256; Ancillon, Ueber d. Geist d. Staatsverfass. S. 127—130; Zur Vermitt
lung d. Extreme, S. 161 f.: Lindner, D. polit. Reform u. d. neuen Interessen.
Allgem. pol. Annalen, Bd. VII, S. 322, 324 f.; K. S. Zachariä, Ueb. d. erbl
Einherrsch. mit einer Volksvertr. Allgem. pol. Annalen, Bd. IX, S. 243—245
Klüber, Oeff. Recht d. D. Bundes. S. 395; Rotteck, Ideen über Landstände S. 4:
Lehrb. d. Vernunftr., Bd. IL, S. 267; Kolb, Art. Repräs., Konstit. und landständ.
Syst. in R.-W., Staatslex. Bd. XII, S. 688; Biedermann, Les svstemes representatifs,
S, 239; Ahrens, Jurist. Enzvklop. S. 774 £
') Vgl. Carl Schmitt, Röm. Kath. u. pol. Form S. 35 f.
°) Vgl. beispielsweise Rotteck, Ein Wort über Landstände (Festrede in
d. Museumsgesellschaft Freiburg, 1. 7. 1818, Ges. u. nachg. Schr., Bd. IT, S. 409 f.:
Ideen über Landstände, S. 9; Lehrb. d. Vernunftr. Bd. IL S. 226 f.; Aretin
Rotteck, Staatsrecht, Bd. II. S. 180; Welcker, D. Vervollkommnung d. org.
Entwickl. d. D. Bundes, S. 6, 38; D. Gefahren d. Vaterl. S. 15, 18. 29 f.: Art.
D. Landesstaatsrecht in R.-W. Staatslex. Bd. IV, S. 384
*) Haller, Restauration, Bd. LS. 501 f.: Solms-Lich, Deutschl. u. d.
Repräs. Verfass. S. 18.
) Rotteck, Ideen über Landst. S. 7 Anm. xx. S