Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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tanen;“') die Volksgesamtheit als eine „von den zwei Persönlichkeiten,
 in welche die ideale Gesamtpersönlichkeit der Staatsgesellschaft
 durch Errichtung einer Regierung zerfällt;“?) „das Volk ist
eigentlich die Gesamtheit der Staatseinwohner, also auch den
Fürsten mit inbegriffen, nach dem bekannten Spruche: Deme unum,
turba erit, adde unum, populus est.”) Gewöhnlich aber wird unter
dem Volk nur die Gesamtheit der Regierten und Gehorchenden
verstanden ;“*) „die konstitutionelle Monarchie kennt nur ein Volk,
(nämlich die Gesamtheit aller Untertanen oder Bürger)“). Und
Klüber nennt die „Gesamtheit der Untertanen“ Volk“) und spricht
an anderer Stelle von der „Abteilung der Staatsgenossen in dem
weiteren Sinn in Souverän und Volk, dieses als Inbegriff der
Staatsbürger im Verhältnis zum Öberherrn. Die einzelnen Bürger
sind Untertanen, . . und die Masse aller Einwohner des Staatsgebietes
 bildet die Nation, den wesentlichen Stoff des Staatsvereins.“”)
Es ist wirklich schwer zu sagen, wer nun eigentlich die Nation,
wer das Volk ist; ob dazu auch die politisch nicht aktiven Untertanen,
 die politisch Unmündigen zu rechnen sind und inwiefern,
und wer repräsentiert wird. Sieht man von den vielen Inkonsequenzen
 in der Terminologie ab, so wird man als Hauptmeinung
eststellen können, daß die Nation eine selbständige Gesamtpersönlichkeit
 ist, zu der sich zwei andere Personen: Fürst und Volk,
Regierung und Gesamtpersönlichkeit der Regierten, vereinigen.®)
Der Fürst gehört also zur Nation, er steht weder außerhalb, wie
im Mittelalter, noch verkörpert er den Staat, wie der absolute
Fürst. Ihm steht gegenüber die andere Person, die Gesamtheit der
Untertanen, das Volk, das mit ihm zusammen die Nation bildet.
Die Nation wird auch als Organismus bezeichnet und mit dem
menschlichen Körper verglichen, wobei dem Fürsten die Stellung
des Hauptes und dem Volk die des übrigen Leibes — „und auch der
erscheint als Einheit“®) — zugeschrieben wird. Das Volk wird dem
Staatshaupt gegenüber durch die Volksvertretung, die repräsentativen
Landstände — die Bezeichnung „Parlament“ wird erst allmählich
häufiger gebraucht — dargestellt. Gelegentlich wird unterschieden

') a. a. O. S. 232.
°) Gesch. d. bad. Landtages v. 1831, S. 43. Vgl. Lehrb. d. Vernunftr.
S, 237.

*) Er zitiert hier Sieyes: Der König kann von der Nation, deren ganze
Majestät er vorstellt, selbst in der Idee nicht abgesondert werden.
*) Aretin-Rotteck. Staatsrecht d. konst. Mon., Bd. I, 1838% S. 145.
146 Anm. 2.
°) a. a. O. Bd. IM, S. 191 £.
°) Uebersicht d. dipl. Verhandl. d. Wiener Kongr. 1816, S. 235.
') Oeff. Recht d. D. Bundes u. d. Bundesstaaten, 1831°%, S. 338.
*) „Staat“ und „Nation“ werden meist nicht unterschieden. Vgl. z. B.
Bluntschli, der „dem Staate selbst als Person oder der staatlich geordneten Nation“
die Souveränität zuschreibt, im Gegensatz zu der Souveränität der Masse der
Untertanen, die er nur für die unmittelbare Demokratie zuläßt. (Allgem. Staatsr.
S. 340.)
2%) Bluntschli. a. a O0. S 328

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