3]
aktiven Staatsbürger aber, deren Repräsentation an sich möglich
wäre, da sie in die politische Wertordnung eingegliedert sind,
nehmen in ihr aber nicht die hohe Stufe ein, die ihre Gegenwart
bei den wichtigen Staatsakten erforderte. Auch alle zusammen
haben nicht einen so hohen politischen Wert. Die „Summe“ der
Untertanen ist aber keine Person und kann deshalb weder Träger
olitischer Werte sein, noch repräsentiert werden. Die politische
Einheit und Persönlichkeit des Volkes mit öffentlichen, politischen
Interessen dagegen ist einer Repräsentation im eminenten Sinne
fähig. Wenn verschiedentlich bei Liberalen gesagt wird, daß die
„Summe der Untertanen“ oder „die Summe der Staatsbürger“
repräsentiert werde, so sind das Ungenauigkeiten im Ausdruck und
ewiß auch in der Vorstellung. Es ist dabei aber sicherlich oft die
Summe nicht einfach als Additionsergebnis der Individuen gemeint,
sondern als ein Ganzes, als etwas politisch Einheitliches und
Selbständiges.') Es soll nur damit zum Ausdruck gebracht werden,
daß nicht einzelne Teile repräsentiert werden, während andere
außerhalb der Repräsentation bleiben, — die Repräsentation soll
alle umfassen. So ist z. B. in dem Lehrbuch des Staatsrechts von
Aretin-Rotteck auf Seite 180 des III. Bandes das Volk als
die Summe der Untertanen bezeichnet, während einige Seiten weiter,
Seite 185, von der Darstellung der Volkspersönlichkeit die Rede ist.
Man liest nicht selten die Behauptung. auch die alten Landstände
hätten das ganze Volk (Land) vertreten. Auf die Art der
Argumentation ist bereits hingewiesen worden. Eine Vertretung
des Volkes als Persönlichkeit durch die alten Landstände ist damit
nicht gemeint. Jeder Landstand konnte nur seine Hintersassen,
beziehungsweise die Hintersassen der ihn durch Vermittlung der
ständischen Korporation beauftragenden Ständeglieder vertreten.
Die Landstände gingen in eine Gesamtpersönlichkeit des Landtages
so wenig ein wie die Stände in eine solche des Volkes.
Die Auffassung darüber, wer nun das „Volk“ ist, erscheint ebenso
verworren wie die Terminologie unsauber. Die Begriffe „Volk“ und
„Nation“ werden bald synonym gebraucht, bald unterschieden. So
finden sich, um nur zwei typische Beispiele anzuführen, bei Rotteck
folgende Wendungen: Regierung und Landtag sind „in einer
höheren Gesamtpersönlichkeit, nämlich jener des Staatsganzen oder
der Nation ... ideal vereinigt;“”) „das gesamte, zur Staatsgesellschaft
vereinte Volk, d. h. die Gesamtheit der vollbürtigen Staatsangehörigen
...“3): „die Nation oder die Gesamtheit der Unter-')
Die Individuen eines Volkes werden, wie Ancillon bemerkt, „im Grunde
und recht betrachtet .. ., nie repräsentiert.“ (Zur Vermittl. d. Extreme in d.
Meinungen, Bd. II, 1831, S. 36). — Es gibt allerdings auch eine weniger ver:
tretene Meinung, die z. B. von Bluntschli (Das Volk u. d. Souverän. S. 22:
Allgem. Staatsr., S. 337 f.) bekämpft wird, und die unter Volk die Summe der
Regierten, keine selbständige Persönlichkeit versteht. Die Vorstellungen gehen
in diesem wichtigen Punkte sehr durcheinander, zumal bei Rotteck, bei dem der
Einfluß von Rousseaus Ideen besonders deutlich sich offenbart.
?) Beibericht, . . . erstattet i. d. 1. bad. Kammer am 25. 5. 1822. Ges.
u. nachg. Schr., Bd. III, S. 260 f.
3) Lehrbuch d. Vernunftrechts. Bd. IL S. 225