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alle Staatsbürger in ihm repräsentiert werden.!') Dass es sich hier um
ganz verschiedene Dinge handelt, zeigt die beiderseitige Argumen:
tation. Die Konservativen folgern so: Die Elemente des Staates
sind die Stände. Werden diese alle einzeln vertreten, dann wird
zusammen das ganze Land vertreten, folglich auch alle seine Bewohner,
das Volk. Zum Unterschied von dieser sogenannten Volksvertretung
sprechen die Liberalen von „eigentlicher Volksvertretung.“
Sie argumentieren umgekehrt: Das ganze Volk muss repräsentiert
werden, nicht die einzelnen Stände, und zwar auf der Grundlage
der Rechtsgleichheit. Sofern nur das geschieht, ist es eine Frage
der Zweckmässigkeit, wie die Repräsentation im einzelnen durchgeführt
wird. Es ist durchaus möglich, sie nach Ständen zu organisieren.
Dann ist die ständische Vertretung aber etwas ganz anderes
als nach der konservativen Vorstellung.
Wenn der Begriff „Repräsentation“ auch keineswegs einheitlich
und eindeutig gebraucht wird, so ist aber doch festzustellen,
dass seine Zusammensetzungen „Repräsentativverfassung“ und „Repräsentativsystem“
konsequent dem altständischen System gegenüber
gestellt werden und dass sich mit der Zeit ein gewisser Tahalt für
sie herausbildet, der zwar in den Einzelheiten noch unklar und bestritten
bleibt, in den Grundzügen aber feststeht.
IV.
Die Aeußerungen darüber, wer auf Grund der Repräsentativverfassung
in dem Repräsentativsystem repräsentiert wird, sind in
der Literatur außerordentlich mannigfaltig. „Repräsentiert“ oder
„vertreten“ wird „das (gesamte) Volk,“ „die Nation,“ „das (ganze)
Land, Reich, Vaterland,“ „die (Volks)-Gesamtheit,“ „die Gesamtheit
aller Volksteile, Untertanen, Staatsangehörigen, aktiven Staatsbürger,“
„die Gesamtmasse des Volkes,“ „die Volksgenossenschaft,“ „alle
Klassen der Bürger,“ „alle Stände, Klassen,?) Gewerbe, Landesteile,“
„die Volksinteressen,“ „die Rechte, das Wohl, die Ehre, die Würde,
der gesamte Kulturstand eines Volkes,“ „die Einheit des Volkes,“
„das gleiche Recht aller gegen die Verschiedenheit der Interessen
der Stände“ „der allgemeine Wille,“ „der Gesamtwille.“3) Diese
') Klüber, Oeff, Recht d. D. Bundes, 18313, S. 397. C. Welcker, Art.
Deutsches Landesstaatsrecht in Rotteck-Welcker, Staatslex., Bd. IV, S. 374 (In
d. 2. Aufl. unverändert); Bluntschli, Allgem. Staatsr., S. 289. Rotteck, Ideen
über Landstände, S. 41 f. Solms-Lich, Deutschl. u. d. Repräs. Verf., S. 21.
S. aber auch Krug, Das Repräsentativsvstem 1816. Ges. Schr.. Bd. II. T. 2.
S. 288.
?) „Klasse“ hat noch nicht den modernen Sinn. Im allgemeinen werden
die Begriffe „Stände“ und „Klasse“ in dem hier zur Behandlung stehenden Zu-3ammenhang
gleichbedeutend gebraucht. Einen gewissen Uebergang bedeutet es.
wenn C. Th. Welcker (D. Vervollkommnung d. org. Entwickl. d. D. Bundes
1831, S. 39) den Begriff „Klasse“ ausdrücklich dem Begriff „Stände“ gegenüber
stellt, um damit auch die von den Ständen nicht umschlossenen Bürger zu umfassen.
?) Aus der Menge der Belegstellen sei hier folgende Auswahl gegeben.
Metternich an Fürst Wittgenstein dat. Aachen, 14. 12. 1818, Metternichs nachgel.
Pap., Bd. III, S. 171; Gentz, Versuch einer Widerlegung der Apologie des
Herrn Makintosh. Ausgew. Schriften hsg. v. W. Weick, Bd. II, 1837. S. 165: