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wenig es sich bei solcher Vertretung um Repräsentation handelt —
mag sie auch so genannt. werden —, ist beispielweise an der Stelle
des Buches von Posse') festzustellen, wo er von dem Repräsentationsrecht
des Landesherrn handelt. Der Landesherr erscheint bei
ihm in doppelter Eigenschaft, „als Landesherr und als Güterbesitzer“.
Als Landesherr „ist er das Objekt des landständischen Repräsentationsrechtes
und kann als solches... an der Repräsensation der
Untertanen keinen Anteil haben.“ Als Gutsbesitzer ist er „so wenig
wie jeder andere freie Eigentümer dem Vertretungsrechte der Landstände
unterworfen.“ Er kann aber selbst „an dieser Repräsentation
gleich den übrigen landtagsfähigen Eigentümern“ teilnehmen.
Handelte es sich hier um eigentliche Repräsentation und nicht um
Interessenvertretung, so würde der Landesherr sich selbst repräsentieren
und zwar wiederum sich selbst gegenüber, eine vielleicht
philosophisch, keinesfalls aber juristisch und politisch denkbare Konsequenz
eines Solipsismus. Das lässt sich nicht ausräumen durch
den Hinweis, er repräsentiere sich in seiner Eigenschaft als Gutsbesitzer
sich in seiner Eigenschaft als Regent gegenüber. Denn
repräsentiert werden kann nur eine Person in ihrem ganzen Sein,
nicht aber eine Eigenschaft. Wie kann ausserdem jemand in einer
Eigenschaft präsent, in einer andern absent sein? In Wirklichkeit
handelt es sich hier um das ganz reale wirtschaftliche und politische
Interesse des Fürsten, die Macht und den Einfluss des zur Wahrung
wohlerworbener Rechte und Privilegien ihm gegenüberstehenden
Corpus bis zu einem gewissen Grade dadurch aufzuheben, dass er
selbst einflussreiches Mitglied war.
Dieser „veralteten feudalständischen Repräsentation“ der
„kastenmässig privilegierten Stände“ wird „eine auf staatsbürgerlichen
Wahlen beruhende“, freie und gleiche Vertretung aller Untertanen,
der Vertretung der privaten und Einzelinteressen die des Gesamtinteresses
der rechtsgleichen Volksgenossen entgegengesetzt. Darüber
darf nicht täuschen, dass auf konservativer Seite öfter von
einer Vertretung des Volkes durch die alten Landstände gesprochen
wird,”) und dass Liberale sagen, der Staat könne ständisch geliedert,
auch der Landtag selbst nach Ständen eingeteilt sein, nur müssten
an Fürst Wittgenstein, dat. Aachen, 14. 11. 1818, in Metternichs nachgel. Pap.
Bd. YIL, S. 171 f.; Beilage zu diesem Schreiben, a. a. O0. S. 176f.; Gentz an
Metternich, undatiert, 1817 oder — vor 26. 5.—1818. Briefe an und von Fr. v. Gentz,
hag. v. Wittichen, Bd. IlJ, 1913, S. 484. Teplitzer Denkschrift abgedr.
Histor. Ztschr., Bd. 50, 1883, S. 190—192. v. Plessen, Nebenbeilage 4 z. 8. Prot.
d. Karlsb. Konf. Klüber-Welcker, Wicht. Urk., S. 272. Nebenbeilage 6 z. 8. Prot.,
a. a. O0. S. 280. v. Marschall, Nebenbeil. 5 z. 8. Prot., a. a. O0. S. 274, 276 £.:
v. Winzingerode, Nebenbeil. 1 z. 8. Prot., a. a. O. S. 295, 301; Stein,
Bemerk. zu d.. Aufs. d. Herrn Staatsministers von Humboldt über ständ. Verf.
25. 2. 1819, Frh. v. Stein, Staatsschr. u. pol. Briefe, hsg. v. H. Thimme, 1921.
S. 172 f, Biedermann, Les systemes representatifs p. 93-')
Ueber d. Staatseigent. in d. d. Reichel. u. d. Staatsrepräs.-Recht, S. 217 ff.
?) z B. v. Plessen, Nebenbeil. 6 z. d. 8. Prot. d. Karlsb. Konf. Klüber-Welcker.
Wicht. Urk., S. 280. Unger. Gesch. d. d. Landst.. Bd. ILS. 435 f