)
ja jedes einzelne Ständemitglied verfolgt seinen Privatvorteil. Nur
bei Verhandlungen oder im Kampfe mit der Regierung oder auswärtigen
Feinden verbindet sie ein gemeinsames und öffentliches Interesse.')
„Statt der“ — für alle gleichen— „Gesetze hat man Verträge oder
Vergleiche über die streitenden Interessen der Stände.“?) Dem
wird dann sehr häufig die Vertretung des gleichen Rechts aller
Staatsbürger und der öffentlichen Interessen des Volkes oder des
Landes entgegengesetzt. Wenn die alten Stände, „als die Grundherren
des Landes“, auch ihre Hintersassen auf den Landtagen
vertreten und sie berechtigen und verpflichten, so tun sie das kraft
eigenen Rechtes und im eigenen Interesse. Die Hintersassen haben
kein Recht, vertreten zu werden und auch kein Recht, das durch
Vertreter wahrgenommen werden könnte.) Höchstens ergibt sich
aus dem Gewaltverhältnis für den Grundherrn eine Pflicht „zu
Schutz und folglich zur Vertretung“ der Hintersassen, aber „ähnlich
der, welche der Vormund gegen den Mündel, der Landesherr gegen
den Untertan hat.“*) Auch wenn gelegentlich jemand den alten
Landständen einen „repräsentativen Charakter (Repräsentationsrecht)
hinsichtlich des ganzen Landes“ zuschreibt,°) so wird doch
zugegeben, daß dieses Repräsentationsrecht darauf beruht, daß jeder
Landstand den von ihm beherrschten Landesteil vertritt. Gleichzeitig
wird aber betont, daß die Landstände verpflichtet seien, „ihren
Privatvorteil und ihre korporativen Interessen dem allgemeinen
Wohl des Landes unterzuordnen.“®) Repräsentation ist nicht möglich
bei Wahrnehmung von Privatinteressen. Das ist sehon Ach
') K.S. Zachariä, Ueber d. erbl. Einherrschaft mit einer Stellvertretung,
Allgem. pol. Annalen, hsg. von Murhard, Bd. IX, S. 243 f.; Vierzig Bücher v
Staate, Bd. II, 5.227 f. H. A. Zachariä, D. Staats- und Bundesrecht, Bd. I, 1841.
S. 343, 393. Buchholz a.a, O0. Anonym: Die alten Landstände und d. neuen
Volksrepräsentanten, Allemannia, Bd. VI, 1816, S. 253. Anonym: Aussichten
von d. Zeit in d. Zukunft. In Briefen über einige allgemein wichtige Gegenstände;
5. Brief, a. a. O. Bd. VII, S. 126. Anonym: Einige Wünsche, die
noch zu erwartenden deutschen Verfassungen betreffend. Ebenda, Bd. V, 1822,
S. 375. Brendel, D. Gesch. d. Wesen u. d. Wert d. Nationalrepräs. 1817,
S. 286 f. Bülau, Artikel „Sachsen“, in Rotteck-Welcker, Staatslex., Bd. XIV.
1843, S. 188 (in d. 2. Aufl. Bd. XI, 1848 unverändert). Rotteck, Konstitut.
Prinzip u. System, a. a. O0. Aretin-Rotteck, a. a. O0. Bluntschli, Allgem.
Staatsrecht, 1852, S. 278 ff. Biedermann, Les syste&mes representatifs avec
Election populaire, p. 93. (Nur in dieser Uebersetzung von St. Leportier aus d.
Jahre 1864 zugänglich. Unger, Geschichte der deutschen Landstände, Bd. II.
1844, 5, 435 f., 437 f. H. Ahrens, Juristische Enzyklopädie od. organ. Darstell.
d. Rechts- und Staatswissenschaft auf Grundlage einer ethischen Naturphilosophie.
1857, S. 774 £.
°) K. S. Zachariä, Ueber d. erbl. Einherrsch. Allgem. pol. Annalen,
Bd. IX, S. 244.
°) Schmalz a. a. O0. S. 41 f. K. S. Zachariä, Vierzig Bücher v. St.
Bd. HL, S. 227.
4) Unger, a. a. O0. S. 436.
S >) H. A. Zachariä, D. Staats- u. Bundesr., Bd. I, S. 343; Unger, a. a. 0.
. 432,
°) H. A. Zachariä, a. a. O. S. 393, Unger, a. a. O. S. 435 f. Vgl.
auch C. Th. Welcker, Bemerkungen zu Gentz’ Definition, Klüber-Welcker.
Wicht. Urk. 1844. S. 9241.