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aller natürlichen und erworbenen Privatrechte.“') Die Landstände
in den preußischen Provinzen sind, wie Schmalz betont, „nicht
nach dem Wahne eingerichtet, daß Distrikte nach Kopfzahl repräsentiert
werden müssen und daß tausend Proletarien bestimmen dürften,
was auf dem Grund und Boden von zehn Grundeigentümern geschehen
und eingerichtet werden solle.“?) Die ständische Verfassung
ist das wahre Gegenteil der Repräsentativverfassung. In ihr werden
die Stände als „anerkannte und zu recht bestehende und selbständig
geschlossene Korporationen“ repräsentiert.”)
Die Liberalen haben beiihren Darlegungen ebensowenig mit
der Kontrastwirkung der Gegenüberstellung beider Systeme gespart.)
Freilich vertauschen sie im Vergleich zu den Konservativen die
Epitheta: was diesen gerecht und natürlich erscheint, bekämpfen
sie als unnatürlich und ungerecht: Die alten Landstände stellen
nur die Stände und Standeskorporationen, nicht das gesamte Volk
vor. Sie vertreten nur ihre eigenen Standesinteressen, ihre Rechte
und Privilegien. Das Interesse des Volkes, das Beste des ganzen
Landes wird von ihnen nur zufällig vertreten, wenn es nämlich mit
ihrem eigenen Interesse übereinstimmt. „Die landständische Verfassung
hat den Zweck, die Vorrechte und besonderen Rechte der
verschiedenen Stände des Landes zu wahren.“ (K. S. Zacharilä.
Vierzig Bücher v. St. Bd. III, S. 227). Selbst untereinander haben die
Landstände meist ganz verschiedene, ja entgegengesetzte Interessen,
die meist wirtschaftlicher, selten politischer Art sind. Jeder Stand.
') Haller, Restauration, Bd. III, S. 333. Vgl. auch Dissertatio inauguralis
sistens discrimen ordinum provincialium et constitutionis repraesentativae, Tubingae.
MDCCCXXI, von Eduard Schrader, der einige wesentlichen Eigenschaften deı
alten Stände gut herausstellt, Er sagt z. B.: „Quivis ordo pro suis pugnai
privilegiis ac iuribus: nec iniuria, quod omnes solum ad illa conservanda sun!
constituti.“ (p. 148)
?) Ansicht der ständ. Verfass. d. preuß. Monarchie, von E. F. d. V. (Einem
Freund des Vaterlandes), Berlin, 1823, S. 47; s. auch 5. 41 £, 51 f.
3) Friedrich Schlegel, a. a. O0. Vgl. ferner Karl Friedrich Eichhorn,
Betrachtungen über d. Verfass. d. D. Bundes in Bez. auf Streitigk. d. Mitgl.
dess. untereinander od. mit ihren Untertanen in ihrer jetzigen Ausbildung.
Berlin, 1833, S. 72,
‘) z. B. Rotteck, Ideen über Landstände, 1819, S. 4 f., Lehrb. d. Ver:
nunftsrechts und der Staatswissenschaften, Bd. II, 1830, S. 225 f. Allgemeine
Geschichte, Bd. IX, 1826, S. 862; Besprechung von Pölitz, das konstitut. System.
in C. v. Rottecks ges. u. nachg. Schr. Bd. II, 1841, S. 190. Aretin-Rotteck,
Staatsrecht d. konstit. Monarchie, Bd. I, 1838°, S. 159, Anm. 4; Artikel Kon
stitutionelles Prinzip und System in Rotteck- Welcker, Staatslexikon, Bd. II,
S. 772 f. der 1]. Aufl. v. 1834/44 (in d. 2. Aufl. v. 1846/48 unverändert); C. Th.
Welcker, D. Vervollkommnung d, organ. Entwickl. d. D. Bundes, 1831, 5. 39 f:
Die Gefahren d. Vaterlandes u. d. Schutzmittel gegen dieselben, 1833, S. 15; Zu
satz zu d. Nebenbeil. d. 7. Protok. d. Karlsb. Konf. (Gentz’ Definition) in Klüber:
Welcker, Wicht. Urkunden, S. 230—249. Artikel Deutsches Landesstaatsrecht in
Rotteck-Welcker, Staatslex. Bd. IV, S. 373 f; Art. Staatsverfassung, a. a. O. Bd. XV.
1843, S. 77 £.: (ind. 2. Aufl. v. 1848 unveränd.). Buchholz, Ueber den Unter
schied von Landstandschaft u. Nationalrepräsentation, Journal f. Deutschl. Juni 1815,
S. 303, zitiert in der Allemannia Bd. VII, 1816: Literatur zu d. Aufs. „Die alten
Landstände und die neuen Volksrepräsentanten.“ S. 256.