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Es war besonders Metternich, der den Kampf gegen die
„Forderungen der neuen Zeit“ mit bewunderungswürdiger Zähigkeit
führte. Sein Bestreben ging stets dahin, nach Möglichkeit
jede „Gesamtvertretung“ zu vermeiden und immer nur eine Ver.
tretung der regionalen Teile des Staates zuzulassen. "nd wenn
eine „Zentralvertretung“ unumgänglich war, so durftees keine Plenarversammlung
der Teilvertretungen sein, sondern höchstens ein
ganz enger Ausschuss mit genau abgegrenzten Befugnissen‘). Dass
es sich dabei nicht um eine Vertretung des Volkes, eine „Zentralrepräsentation
durch Volksdeputierte,“ sondern nur um die hergebrachte
Vertretung der Stände handeln durfte, versteht sich bei
ihm von selbst. Ein Beispiel für diese Politik bietet das Kaiserlich
österreichische Patent vom 24. 3. 1816%, durch das die
landständische Verfassung in Tirol wiederhergestellt wurde. Darin
heisst es u. a., das Land Tirol werde durch die Stände (den Prälaten-,
Herren- und Ritter-, Bürger-, Bauernstand) repräsentiert‘). Die
ständischen Versammlungen sollten „in einem grossen Ausschuss und
in einer perennierenden Aktivität bestehen.“ Der Ausschuss habe
die Stände vorzustellen und sei die „gewöhnliche und ordentliche
Repräsentation, welche für alle Gegenstände im Namen des Landes
Beschlüsse zu fassen berechtigt ist.“ Immer wieder versuchte Metternich
erst Friedrich Wilhem III., dann Friedrich Wilhelm IV. von
Preussen von der Einführung der in der Verordnung vom 22, 5, 1815
angekündigten Zentralrepräsentation, die er als die „Auflösung des
preussischen Staates“ ansah‘), abzuhalten. Er erreichte auch, dass
sich Preussen in der die Karlsbader Beschlüsse vorbereitenden Teplitzer
Punktation vom 1, 8. 1819° in Ansehung des Artikels 13
der Bundesakte Oesterreich gegenüber verpflichtete, „erst nach völlig
geregelten inneren Finanzverhältnissen diesen Artikel in seinem
reinen Begriff auf seine eigenen Staaten anzuwenden, d. h. zur
Repräsentation der Nation keine allgemeine, mit der geographischen
und inneren Gestaltung seines Reiches unverträgliche Volksvertretung
einzuführen, sondern seinen Provinzen landständische Verfassungen
zu erteilen und aus diesen einen Zentralausschuss von
') Er mußte sich auch gegen die Forderungen der Liberalen wenden, die
Oesterreichs Führerstellung im Deutschen Bunde bedrohten, z, B. das Verlangen
einer Volkskammer beim Bundestag und des Zustimmungsrechts der Landtage
auch zu den Gesetzen, die die Regierungen in Ausführung ihrer dem Bund
gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erließen.
?*) Abgedruckt im. Staatsarchiv d. Deutschen Bundes, hsg. v. J. Ludw.
Klüber, Bd. 1I (Heft 6), Erlangen 1817, S. 237—241.
?) Das ist offenbar ein Rest der alten dualistischen Auffassung vom Staate.
die rex und regnum gegenüberstellte und dieses mit den Ständen identifizierte.
Vgl. auch z. B. v. Plessen auf d. Karlsbader Konferenz, (Klüber-Welcker, Wichtige
Urkunden S. 271—273) der die Stände als die „eigentlichen Elemente“ bezeichnet,
„aus denen der Staat besteht“.
%‘) Metternich an Fürst Wittgenstein. Konfidentielles Schreiben, dat.
Aachen, 14. 11.1818, mit Denkschrift über d. Lage d. preuß. Staaten, in Metternichs
nachgel. Pap. hsg. v. Richard Metternich-Winneburg, Bd. III, Wien, 1881, S. 171.
: 5) Abgedruckt bei H. v. Treitschke, Deutsche Geschichte i. 19. Jhdt..
Bd. IL 1882, S. 633 f.