Full text : Der staatstheoretische Begriff der Repräsentation in Deutschland zwischen Wiener Kongreß und Märzrevolution

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gung der bestehenden politischen und sozialen Gliederung, und die
epräsentation im Sinne der Regierungen und Konservativen ein
festes Bollwerk ihrer Stellung, im Sinne der Liberalen und Demokraten
 ein schweres Geschütz dagegen.
Wenn auch das Wort „Repräsentation“ in der offiziellen
Sprache der Regierungen immer seltener gebraucht wurde, sondern
meist von Landständen und Landtagen die Rede war, so ist doch
die konservative Theorie kurz darzustellen; einmal, weil der Begriff
der Repräsentation auf liberaler Seite ein polemischer ist und man
ihn nicht vollkommen verstehen kann, ohne die Gegenvorstellung
zu kennen; dann aber, weil, wie die Konservativen von Repräsentation
 mit Beziehung auf die alten Landstände, so auch die Liberalen
 sehr häufig von Ständen und ständischer Verfassung sprachen,
wo sie Repräsentativverfassung meinten, und sich oft gar nicht, oft
nur durch die Beiwörter wahr“ „echt“ oder „zeitgemäss“ in der
Terminologie von der Gegenseite unterschieden.

I1L.

In dem Streit um die Repräsentation kämpften zwei grosse politische
 Ideenrichtungen gegeneinander. Der Kampf blieb aber nicht
rein akademisch, sondern wurde um ganz konkreter politischer
Ziele willen geführt. Er drehte sich um die Stände. Artikel 13 der
Wiener Bundesakte verhiess landständische Verfassungen. Er meint
„alte, historische Stände“, behauptete die eine Seite, er verspricht
„echte, wahre Stände, mit Volksrepräsentation“ die andere‘).
Es ist hier nicht in extenso über den Begriff der Landstände
zu handeln. Es genügt, darauf hingewiesen zu haben, dass das ganze
Mittelalter hindurch bis in das 19. (vereinzelt sogar bis in das 20.)
Jahrhundert hinein der Staat nach den Berufständen gegliedert war,
als die man in der Regel den hohen Adel, die hohe Geistlichkeit:
die Ritterschaft und die Bürger (Städte) bezeichnete. Jeder hatte
seine besondere Stellung im Staate, mit besonderen Rechten und
Privilegien. Zum Zwecke ihrer Vertretung dem Staatsherrscher gegenüber
 bildeten sie, soweit sie nicht das Recht hatten, ihm persönlich
gegenüber zu treten, Standesvereine, sogenannte ständische Korporationen,
 die die Vertreter zu der „landständischen Versammlung“
zu bestimmen hatten. Man nannte die einzelnen Vertreter Sowohl
wie das ganze Corpus „Landstände“. Wer nicht zu einem der Stände
gehörte, war ohne (eigene) politische Vertretung und überhaupt
ohne politische Rechte.
Landständische Verfassungen im alten Sinne sind also solche:
die den Staat politisch auf dieser berufsständischen Grundlage

!) Die Ansicht Fr. J. Stahls, die sich von der herkömmlichen konser
vativen ebensoweit entfernt wie von der liberalen, soll einer besonderen Dar
stellung vorbehalten bleiben.
            
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