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Weise widerstehen zu sollen und verhießen Verfassungen, Repräsentation,
Landstände. ') Auf dem Wiener Kongreß, 1815, sollten
diese Zusagen in die Verfassung des neu zu errichtenden Bundes
der deutschen Fürsten aufgenommen werden. Das Ergebnis der
langen Beratungen über diesen Gegenstand war der Artikel 13 der
Wiener Bundesakte, über dessen Mangelhaftigkeit sich selbst seine
Schöpfer im klaren waren.) Er Jautet: „In allen Bundesstaaten
wird eine landständische Verfassung stattfinden.“ Erst als es sich
darum handelte, diese Verheißung zu erfüllen, entbrannte der eigentliche
Streit um das Repräsentativprinzip zwischen den Liberalen
und den Regierungen im Verein mit den Konservativen, und der
von beiden Seiten mit Erbitterung und Zähigkeit geführte Kampf
um die Einführung repräsentativer Formen ist zum größten Teil
ein Kampf um die jeweilige Interpretation des Artikels 13.*)
„Repräsentation“, „Repräsentativverfassung“, „repräsentative
Landstände“ werden, wie etwa „Pressefreiheit“, zur schlagwortartigen
Bezeichnung eines demokratischen Ideals und einer wesentlichen
Forderung der „neuen Zeit“ an die Regierungen. Zwar gebrauchen
die Gegner der Demokratie und des Liberalismus nicht selten die
Begriffe „Repräsentation“, „repräsentieren“ und „repräsentativ“
mit Beziehung auf Institutionen, gegen die sich gerade der Kampf
der Liberalen und Demokraten richtet, und die durch die verlangten
Verfassungseinrichtungen ersetzt werden sollen. Allein das darf nicht
wundernehmen. Denn das Wort „repräsentieren“ bedeutet an sich „dar-')
Vgl. beispielsweise das königl. preuß. Edikt v. 27. 10. 1810, Ges. Samml,
1810, S. 31, worin, wohl unter dem Einfluß Hardenbergs, der König die Absicht
erklärt, „der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl
in den Provinzen als für das Ganze, zu geben“, und die preuß. Verordn. v. 22,
5, 1815, Ges. Sammlung 1815, S. 103, die im S 1 sagt: „Es soll eine Repräsen
tation des Volkes gebildet werden.“
?) Vgl. 10. Konferenzprotok. v. 8. 6. 1815, bei Klüber, Akten d. Wiener
Kongresses, Bd. II, S. 533 f.: „... Ad Artikel 13 wurde beliebt, die Fassung, so
unvollkommen sie auch sei, dennoch in dieser allgemeinen Grundlage ,....
beizubehalten.“
3) In diesem Kampfe stehen die beiden historischen Gegner, Regierungen
und Stände, auf derselben Seite. Das wird verständlich bei einem Blick auf
den gemeinsamen Feind... Den Regierungen schien angesichts der auf die Idee
der Volkssouveränität gegründeten politischen Forderungen der Demokraten eine
Erhaltung und Stärkung der bestehenden ständischen Ordnung, die an der Souveränität
des Regenten nicht mehr zu rütteln wagte, notwendig. Die Stände
hatten in dieser Situation von den Regierungen weniger als von den Demokraten
und Liberalen eine Beseitigung oder Schmälerung ihrer Rechte zu befürchten.
Wenn das Volk souverän wurde und daher der Monarch aufhörte, es zu sein,
hatten sie ihren Vertragsgegner verloren, der ihnen verpflichtet war. Wenn die
Idee der allgemeinen Gleichheit verwirklicht wurde, war auch der ideelle Rechts:
hoden für ihre Standesvorrechte geschwunden. Die besondere Gefährlichkeit
der liberalen und demokratischen Angriffe bestand darin, daß sie mit natur
rechtlichen Argumenten geführt wurden, gegen die positivrechtliche, wie Vertrag
und Satzung, nicht Stich halten konnten. An sich war die Verbindung auf deı
konservativen Seite nur taktisch, sie mußte aber prinzipiell werden, je mehı
beide Verbündete von der Gegenseite auch ideologisch als ein Gegner angesehen
Wirden.