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Repräsentierten eine besondere, über seine rein menschliche hinaus
gesteigerte Autorität. Beide Male aber ist dem Erfordernis der
Homogenität genügt. In beiden Fällen gehören sämtliche beteiligten
Personen derselben Wertordnung an. Der König kann aber nicht
vor dem wirtschaftlichen Beherrscher der halben Welt, auch nicht
vor irgend einem Untertan, beispielsweise vor einem Bettler
oder einem Kind repräsentiert werden, aber auch nicht etwa durch
einen Kaufmann; jedoch wohl durch einen Beamten vor einem
aktiven Staatsbürger. Es ist, um ein anderes Beispiel anzuführen.
die Repräsentation eines afrikanischen Negerhäuptlings vor einem
zivilisierten Fürsten nicht denkbar‘). In diesen Fällen fände eine
Vermischung der Wertordnungen statt. Die eingesetzte Autorität
wäre der Sachlage nicht angemessen und deshalb wirkungslos. Sie
wäre nicht die rechte Form für die vorhandene Materie und ver
möchte sie daher nicht zu gestalten.
Die Repräsentation gehört in die Welt des Seins, nicht des
Handelns. Des Repräsentierten formende Kraft geht von seinem
bloßen Sein als Träger höchster Werte aus. Im Repräsentanten triti
er in seinem Sein in die Erscheinung. Das erfordert kein Handeln des
Repräsententen, sondern setzt nur dessen wertvolles Sein voraus.
Der Repräsentant kann sogar nicht repräsentieren, wenn er irgendwie
beliebig agiert. Eine Repräsentation ist nur möglich bei einer
Rede oder Sei einem Tun des Repräsentanten, bei dem nicht nur
das Sein des Repräsentierten im Repräsentanten konkret in die
Erscheinung treten soll, sondern auch das wertvolle Sein des Repräsentanten
deutlich wird. Der Repräsentant übt keine Funktionen
aus, noch viel weniger der Repräsentierte. Der Richter repräsentiert
den König, wenn er eine Entscheidung verkündet, Recht spricht,
nicht zum Beispiel, wenn er Recht findet?). Sobald der König zum
Organ des Staates oder des Volkes oder das Volk Organ des Staates
wird, sind sie aus der Sphäre des reinen Seins herausgetreten und
können als solche nicht repräsentiert werden.
Repräsentation verlangt Publizität. Oeffentlichkeit hedeutet
hier ein Zweifaches: die Repräsentation ist weder im Geheimen
noch in der Sphäre des Privaten denkbar. Die grossen Ordnungen,
innerhalb deren sie nur möglich ist, sind nicht geheim, sondern
') So konnte im Mittelalter der türkische Sultan weder vor dem Kaiser noch
vor dem Papst repräsentiert werden, noch diese vor ihm. Solche Unter
scheidungen liegen einer von massendemokratischen und humanitär-pazifistischen
Ideen durchsetzten Zeit, die den Blick für metaphysisch gegründete Ordnungen
verloren hat, weniger.
?) Diese Eigenart der Stellung des Richters als Repräsentanten des Könige
wird deutlicher bei einer Betrachtung der altdeutschen Volksgerichte. Dort ge:
schah die Urteilsfindung durch die Volksgemeinde, den Umstand, später durch
die Schöffen, der Richter verkündete nur das Urteil. Bei der Verkündung der
Entscheidung, durch die Unklarheit und Unordnung der Verhältnisse zur Ordnung
und Klarheit gebracht wurden, repräsentierte der Richter den König. Die
repräsentative Stellung des Richters ist heute zum großen Teil verloren gegangen,
Ein Empfinden dafür scheint bei der oft zum Ausdruck gebrachten Ablehnung
der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Gebiet richterlicher
Tätigkeit mitzuwirken.