früher Preußen und Bayern zustand, ist bei Übertragung der
Regierung auf die Regierungskommission ebenfalls auf diese
übergegangen. Es versteht sich daher von selbst, daß das
Recht im Namen der Regierungskommission gesprochen wird
($& 25, letzter Absatz). Mit der Übernahme der Justizverwaltung
hat die Regierungskommission auch die Organisation
und den Nachwuchs der Gerichte zu ordnen; es versteht
sich von selbst, daß sie nur solche Persönlichkeiten im Justizdienst
anstellen kann, die nach den Bestimmungen der „bestehenden
Gesetze“, also nach den deutschen Bestimmungen,
angestellt werden können. Wir halten es daher nicht für angängig,
daß die Regierungskommission für den Obersten
Gerichtshof Richter aus aller Herren Länder berufen hat.
Jedenfalls darf eine andere als deutsche Rechtsprechung
weder bei den bisherigen deutschen Gerichten, noch beim
Obersten Gerichtshof zugelassen werden. Wir stimmen daher
Andres1% zu, wenn er ausführt, daß eine Verordnung der
Regierung, in der diese für bestimmte Personen und bestimmte
Fälle die Zuständigkeit französischer Kriegsgerichte
zuläßt, dem Gesetz widerspricht und einzelne Bewohner
ihrem ordentlichen Richter entzieht.
Mit der Übernahme der Justizverwaltung hat die Regierungskommission
auch das Begnadigungsrecht erhalten1%2,
Wie schon früher ausgeführt, ist das deutsche Recht für
das Saargebiet maßgebend geblieben, es sei denn, daß es von
der Regierungskommission auf dem vorgeschriebenen Weg
geändert wurde.
Wie im deutschen Recht ist daher der Richter unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen; so ist die Auslegung des
Gesetzes nach deutschem Recht allein Sache des Richters.
Doch wird dieses richterliche Auslegungsrecht durch das der
Regierungskommission gemäß $ 33 erheblich eingeengt, wenn
diese auch die Auslegung von Gesetzen vornehmen würde.
In einem Fall hat sie bereits eingegriffen, indem sie durch
Verordnung vom 2. August 1921 in den Justizgesetzen das
Wort „Deutscher“ in „Saarbewohner“ und das Wort „Ausländer“
in „Nichtsaarbewohner‘“ geändert hat!®ß, Sie macht
ferner die Vollstreckung. deutscher Urteile von der Zulassung
durch den Obersten Gerichtshof abhängig. Den
S 8 des Strafgesetzbuches ändert sie in dem Sinn, daß als
101 Andres, S. 54.
102 Ebenso Andres, S.54.
103 Siehe Frank in Wörterbuch des Völkerrechts,
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