nungen dem „Parlament“ in keiner Weise Rechenschaft
schuldig ist.
Die Regierungskommission kann also letzten Endes die
Gutachten und Wünsche des Studienausschusses und des
Landesrats unberücksichtigt lassen und nach eigenem Gutdünken
Verordnungen erlassen und in Kraft setzen. Es liegt
natürlich nahe, daß eine solche Machtbefugnis unter Umständen
zu einem groben Mißbrauch führen kann, wie dies
die Verordnung vom 7. II. 1923 zeigt*,
Da die Regierungskommission sich in ihrer Verordnungsbefugnis
des öfteren auf den 8 33 beruft, sei er in diesem
Zusammenhang behandelt. Der $ 33 bestimmt, daß die Regierungskommission
zur Entscheidung aller Fragen ermächtigt
ist, zu denen die Auslegung der vorstehenden Bestimmungen
Anlaß geben könnte. Frankreich und Deutschland
verpflichten sich im gegebenen Fall, sich an die Regierungskommission
zu wenden und deren Schiedsspruch anzuerkennen,
Diese Bestimmung erscheint als ein Rest von dem Vorschlag
Wilsons, der eine schiedsgerichtliche Kommission einsetzen
wollte, aus der sich dann im Laufe der Verhandlungen
die Regierungskommission entwickelte. Daß eine
solche schiedsrichterliche Tätigkeit bei diplomatischen Meinungsverschiedenheiten
von großem Nutzen sein kann, ist
selbstverständlich??.
Diese Befugnis beschränkt sich lediglich auf eine Auslegung,
wenn also der Wortlaut des Friedensvertrages zu
Zweifeln Anlaß geben könnte. Ergänzung, Fortbildung und
Änderung des Rechts im Saargebiet fallen dagegen nicht in
die Entscheidungsbefugnis®, Trotzdem hat die Regierungs-9%ı
Frank, Wörterbuch des Völkerrechts: Die Regierungskommission
bedrohte mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe
bis 10000 Franken jeden, der öffentlich oder in einer Versammlung
die Bestimmungen des Friedensvertrages kritisiert. Diese
Verordnung wurde im englischen Unterhause scharf angegriffen:
Asquith nannte sie ungehörig, lächerlich, despotisch; Lord Robert
Cecil sah in ihrem Erlaß einen Frevel der Regierungskommission
und eine ‘gröbliche Überschreitung ihrer Befugnisse. Herbert
Fisher erklärte, sie sei kein Gesetz, sondern eine Posse, geeignet,
das Ansehen des Völkerbundes in der ganzen Welt zu
schädigen.
% Vgl. auch Andres, S. 53.
% Ebenso Andres, S. 73. Dagegen erklärt Bergemann, daß der
833 dem 823 vorgeht, daß also Gesetze, die auf Grund von
Auslegungsbeschlüssen erlassen werden, dem Landesrat nicht vorgelegt
werden müssen.