Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

den.“ Hieraus schließt Bergemann mit Recht, daß die Regierungskommission
 die Zollgesetzgebung für sich in Anspruch
 nimmt, und daß die französischen Zollgesetze nicht
als solche im Saargebiet in Kraft treten.
Eine ganz besondere Bedeutung ist dem Bergrecht im
Saargebiet beizumessen, da dies nicht nur ausdrücklich erwähnt
 ist, sondern auch unter anderen Bedingungen zustandekommt,
 bzw. eventuelle ‘ Änderungen erfährt. Auch
hier, $ 12, ist bestimmt, daß die am 11. November 1918
gültigen Gesetze mit Ausnahme der ausschließlich für den
Kriegszustand getroffenen Bestimmungen weiter in Kraft
bleiben. Eine Änderung darf nur unter Vorbehalt des 8 23
erfolgen, der besagt, daß die Änderung durch die Regierungskommission
 nach Anhörung des französischen Staates erfolgt.
Durch diese Bestimmung wird also das Gutachten des
Landesrats für das Bergrecht ausgeschaltet und durch das
des französischen Staates ersetzt. Dieser hat also bei einem
Teil der Gesetzgebung mitzuwirken und erhält dadurch eine
öffentlich rechtliche Funktion, während er sonst im Saargebiet
 nur Privatrechte ausübt. Es ist aber wichtig, festzustellen,
 daß der französische Staat nur gutachtlich gehört
werden muß, also ebenso wie die gewählten Vertreter des
Saargebiets bei der übrigen Gesetzgebung, daß er also keine
beschließende Stimme hat®%, Die Regierungskommission kann
demnach das Gutachten des französischen Staates letzten
Endes unberücksichtigt lassen. Eine Befragung des französischen
 Staates kann obendrein unterbleiben, wenn es sich um
eine allgemeine vom Völkerbund beschlossene Arbeitsregelung
 handelt. Nach 8 1 hat der französische Staat das Recht,
die Ausbeutung der Gruben selbst vorzunehmen oder auch
Dritten zu übertragen, und zwar ohne vorher eine Genehmigung
 einzuholen. Durch ‘diese Bestimmung wird die Regierungsbefugnis
 der Regierungskommission erheblich eingeschränkt,
 irgendein Vetorecht aus besonderen Gründen
steht ihr nicht zu. Der französische Staat kann vielmehr
jederzeit die Anwendung der vor dem 11. November 1918
im Saargebiet geltenden deutschen Gesetze für sich fordern,
wobei es sich wohl in erster Linie um die Erwerbung der Grundstücke
 für neue Kohlengruben handelt. Da dem französischen
Staat auch alle Kohlenlager, die freien und noch nicht
konzedierten sowie auch die bereits konzedierten gehören,

89 Ebenso Bergemann, S. 43. Andres S, 87.
            
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