würde. WehbergS’ zieht eine glückliche Parallele zwischen
Luxemburg vor dem Krieg und dem Saargebiet. Luxemburg
Jag innerhalb des deutschen Zollgebiets, trotzdem hatte
Deutschland dort keine Zollgesetzgebungsgewalt. Es wurde
zwar eine möglichst weitgehende Übereinstimmung in der
Zollgesetzgebung angestrebt, trotzdem erfolgte die Verkündung
der Gesetze durch Luxemburg selbst. Ebensowenig
hat Frankreich ein Zollgesetzgebungsrecht im Saargebiet; wie
ja überhaupt Frankreich keine öffentlichen Rechte im Saargebiet
hat, es sei denn, daß sie ausdrücklich im Friedensvertrag
angegeben sind, so in 8 23 Absatz III betr. gesetzliche
Bestimmungen im Bergwerkbetrieb. Auch die ausdrückliche
Bestimmung, daß bei den Zollgesetzen die Vertreter
der Saarbevölkerung nicht zu hören sind, begründet kein
Gesetzgebungsrecht für den französischen Staat, sondern
überläßt dies der Regierungskommission.
Der Friedensvertrag gibt in 8 31 nähere Bestimmungen,
wie der Zollanschluß des Saargebiets an Frankreich zu erfolgen
hat. Diesen Bestimmungen sind nach unserer Ansicht
alle Zollabkommen, die zwischen Deutschland und
Frankreich zustandekommen und das Saargebiet betreffen,
zugrunde zu legen. Um die bestehenden Gesetze und Verordnungen
mit dem Friedensvertrag in Einklang zu bringen,
hat die Regierungskommission die französischen Zollvorschriften
für das Saargebiet eingeführt. Das französische
Zollrecht wird wohl im großen ganzen im Saargebiet eingeführt
werden müssen, aber nicht als französisches Recht,
sondern als von der Regierungskommission eingeführt und
verkündet.
Obwohl die Regierungskommission nach dem Friedensvertrag
nicht dazu verpflichtet war, hat sie die Verordnung
über das Zollwesen vom 15. Juli 1924 dem Landesrat vorgelegt®8.
In der dieser Verordnung beigefügten Denkschrift
heißt es, mit dem Inkrafttreten des Friedensvertrages seien
die französischen Zollgesetze ohne weiteres an Stelle der
deutschen getreten. Dann wörtlich: „Die Regierungskommission
hat es für unzweckmäßig erachtet, die gesamte französische
Zollgesetzgebung zur Durchführung zu bringen, und
hat daher beschlossen, besondere Vorschriften für die Anwendung
der Zollgesetze zu erlassen, denen in weitestgehendem
Maße die hiesigen Gesetze zugrunde gelegt wer-87
S, 44.
88 Wehberg, S. 45.