vor jeder Änderung die gewählten Vertreter der Saareinwohner
gehört werden müssen. Während man in der sonstigen
Gesetzgebung im Zweifel sein könnte, ob ein neues
Gesetz ein früheres abändert, ob also auch bei Erlaß von
neuen Gesetzen die Vertreter der Saarbevölkerung zu hören
sind, kommt bei der Steuergesetzgebung eine solche Frage
nicht in Betracht. Es handelt sich hier nicht um einzelne
Gesetze und Verordnungen, sondern um die Erhaltung des
ganzen Steuersystems und von diesem Standpunkt ausgehend
ist jede neue Steuer eine Änderung®, vor deren Inkraftsetzung
die gewählten Vertreter zu hören sind.
Dagegen gibt es eine Ausnahme. Aus dem ganzen Geist,
der in dem Saarstatut herrscht, schließe ich, daß die Steuererhebung
bei den im Besitz des französischen Staates befindlichen
Gruben nicht durch Steuergesetze geregelt werden kann,
die der Volksvertretung vorgelegt werden müssen. $ 13 bestimmt:
Der Beitrag der Gruben und deren Nebenanlagen, sowohl
zu dem örtlichen Haushalt des Saarbeckens, wie auch zu
den Kommunalsteuern, wird unter gerechter Berücksichtigung
des Verhältnisses des Wertes der Gruben zu dem gesamten
steuerpflichtigen Vermögen des Saarbeckens festgesetzt. Wer
diese Festsetzung zu bewirken hat, wird nicht ausgeführt,
aber es liegt wohl im Sinne des Vertrages, daß dies im Verhandlungsweg
zwischen der Regierungskommission und der
französischen Grubenverwaltung zu geschehen hat. Wir haben
hier also zu konstatieren, daß Betriebe, die nach ihrer Ausdehnung
und Ertragfähigkeit die höchsten Steuerzahler des
Saargebiets sein müßten, der ordentlichen Steuergesetzgebung
entzogen sind.
Eine Besonderheit gibt es auch inbetreff der Zollgesetzgebung.
Auch hierbei sind die gewählten Vertreter der Saarbevölkerung
nicht zu hören, wie ausdrücklich der $ 26 besagt.
Nach S$ 31 wird das Saargebiet dem französischen Zollgebiet
einverleibt. Doch darf daraus nicht geschlossen werden,
daß das Saargebiet zollrechtlich vollkommen zu Frankreich
gehört®®, Selbst Priou, S.51, sagt: Le bassin de. la
Sarre est soumis ä une sorte d’union. Hiermit wird gesagt,
daß Frankreich keine Zollgesetzgebung im Saargebiet zusteht,
abgesehen davon, daß eine solche dem Treuhandverhältnis
des Völkerbundes sowie den übrigen Bestimmungen
über die Gesetzgebung im: Saargebiet zuwiderlaufen
5 Ebenso Bergemann, S. 39.
8 Ebenso Wehberg, S. 43, Andres, S. 89.