Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

Tätigkeit innerhalb des „Parlaments“ jedes Recht auf Immunität.
 Nach unserer Ansicht hätten die Verfasser des Friedensvertrages
 die Pflicht gehabt, wenigstens die Richtlinien für
die „Anhörung der gewählten Vertreter der Einwohner“ selbst
zu bestimmen, anstatt festzusetzen: „Die Form dieser
Anhörung bestimmt die Kommission.“ Es ist immerhin möglich,
 daß Wilson wie Clemenceau sich mit dieser allgemeinen
Redewendung begnügten, da, nach den vorhergehenden Verhandlungen
 zu schließen, bei einer näheren Erörterung dieser
Frage wieder schwerwiegende Konflikte zu befürchten waren.
Die Lösung war ja auch nicht ganz einfach, da die Regierungskommission
 Organ des Völkerbundes, also nur diesem
verantwortlich ist. Immerhin war die Regierungskommission
gehalten, im höheren Sinn der Demokratie einen Weg zu
Hinden, der es der Bevölkerung des Saargebiets möglich
macht, an ihren eigenen Geschicken während der 15jährigen
Zwischenperiode verantwortlich mitzuarbeiten. Die politischen
Parteien des Saargebiets schlugen im März 19228 z, B. vor,
bei eventuellen Meinungsverschiedenheiten zwischen Regierungskommission
 und Landesrat möge der Völkerbund nach
Anhörung beider Teile die Angelegenheit prüfen und dann
endgültig entscheiden. Bis jetzt ist aber in Genf noch nicht
ein einziges Mal ein gewählter Vertreter des Saargebiets
offiziell gehört worden. Die Grundsätze8* der Demokratie
waren auch die Grundsätze Wilsons, und von ihnen wollen
sich die Alliierten nach ihrer Note vom 10. Mai 1919 bei der
Abfassung der Bedingungen des Friedensvertrages haben
Jeiten lassen. Daß diese Grundsätze auf das Saargebiet keinerlei
 Anwendung finden, zeigt auch hier wieder den enormen
 Unterschied zwischen Theorie und Praxis,
Außer den allgemeinen Vorschriften über die Gesetzgebung
 ist die Steuergesetzgebung besonders aufgeführt (8 26).
Die Regierungskommission hat allein die Befugnis, Abgaben
und Steuern innerhalb des Saargebiets zu erheben. Diese
sind ausschließlich für die Bedürfnisse des Gebiets zu verwenden.
 Das am 11. November 1918 bestehende Steuersystem
 bleibt, soweit es die Umstände gestatten, bestehen.
Außer Zollabgaben darf ohne Befragung der gewählten Vertreter
 der Einwohner keine neue Abgabe erhoben werden.
Wir legen Wert darauf, festzustellen, daß das alte Steuersystem
 nach Möglichkeit beibehalten werden muß, und daß
83 Wehberg, S. 18.
3 Andres, S. 63.

3A
            
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