alten Saareinwohner, die im Saargebiet geboren sind, dort tatsächlich
wohnen und weder Mitglieder einer außersaarländischen
Vertretung sind, noch ein öffentliches Amt außerhalb des
Saargebiets innehaben. Der Vorsitzende des Landesrats wird
von der Regierungskommission aus den wählbaren Saareinwohnern
ernannt. Die Mitglieder des Landesrats haben nicht
das Recht der Immunität.
Der Landesrat wird von dem Präsidenten der Regierungskommission
alle Vierteljahre einberufen; er darf bei Vermeidung
der Nichtigkeit nur die auf der von der Regierungskomission
festgesetzten Tagesordnung stehende Gegenstände begutachten.
Er hat nicht das Recht, die Regierung zu interpellieren
oder Initiativanträge zu stellen, auch fehlt ihm die
Kontrolle über die Finanzen.
Neben dem Landesrat ist durch Verordnung vom 24. März
1922 noch ein „Studienausschuß‘“ von mindestens 8 Mitgliedern
gebildet worden; diese müssen dieselben Eigenschaften,
wie die Mitglieder des Landesrats besitzen, aber mindestens
30 Jahre alt sein; sie werden von der Regierungskommission
auf ein Jahr ernannt. Der Studienausschuß hat die Aufgabe,
Gutachten über alle Angelegenheiten zu geben, die ihm von
der Regierungskommission vorgelegt werden. Auch hier wird
der Vorsitzende nicht von den Mitgliedern gewählt, sondern
von der Regierungskommission ernannt.
Aus diesen Bestimmungen geht jedenfalls deutlich hervor,
daß das Saargebiet nicht unter Parlamentarismus leidet.
Der „Volksvertretung“ fehlt jedes Mitbestimmungsrecht. Sie
hat sich nur gutachtlich zu äußern; die Regierungskommission,
die dem Landesrat in keiner Weise Rechenschaft schuldig
ist, kann sich also in ihren endgültigen Entschlüssen
über diese Gutachten, also über den Willen der Bevölkerung
hinwegsetzen. Ja, den Abgeordneten fehlt selbst für ihre
gebiets 1. durch Geburt und Abstammung; 2. wer am 11. Nov.
1918 seinen gesetzlichen Wohnsitz im Saargebiet hatte. ,
Die Eigenschaft kann ferner erworben werden bei dreijährigem
Aufenthalt im Saargebiet, wobei diese Frist in besonderen Fällen
abgekürzt werden kann.
Das Interessante an diesen Verfügungen liegt darin, daß die
Eigenschaft eines Saareinwohners ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
erworben wird. Der „Saareinwohner“ bleibt also
Preuße, Bayer, Franzose, Belgier, Tscheche usw. Die Verordnungen
berücksichtigen also den 8 27, der besagt: Die vorliegenden
Bestimmungen berühren in keiner Weise die gegenwärtige
Staatsangehörigkeit der Einwohner des Saargebiets.
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