Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

muß, wenn dies ausdrücklich ausbedungen ist’®, Durch die
Abtrennung des Saargebiets vom deutschen Reich und Schaffung
 einer eigenen Verwaltung sind naturgemäß eine größere
Anzahl von Gesetzen und Verordnungen des Reichs und
von Preußen und Bayern gegenstandslos geworden. Dagegen
mußten zur Schaffung der neuen Herrschaft neue Bestimmungen
 getroffen werden, die in einem modernen Staatswesen
 nur auf gesetzlichem Wege, also unter Mitwirkung
der gesetzgebenden Körperschaften, in Kraft treten können.
Es ist hierbei von Wichtigkeit, festzustellen, ob es sich um
neue Gesetze handelt, oder um eine Gesetzesänderung, die
aus allgemeinen Gründen, oder um die bestehenden Gesetze
mit dem Friedensvertrag in Einklang zu bringen, notwendig
wird,
Wie bereits oben erwähnt, stehen wir auf dem Standpunkt,
daß der Regierungskommission nicht government im englischen
 Sinne, also auch die Gesetzgebung, sondern nur die
(allerdings durch den Friedensvertrag erweiterten) „Regierungsbefugnisse“
 nach deutschem Recht, also nicht die Gesetzgebung,
 zustehen. Nach Art. 46 werden den: Bewohnern
des Saargebiets ihre Rechte gesichert, ihnen gleichwohl aber
nur das Wahlrecht für die örtlichen Vertretungen belassen.
In jedem Kulturstaat hat aber in normalen Zeiten der Staatsbürger
 die Möglichkeit, durch Ausübung des Wahlrechts
einen Einfluß auf die Gesetzgebung seines Landes auszuüben.
 Wenn dies den Bewohnern des Saargebiets verwehrt
wird, noch dazu von den Ländern, die der Saarbevölkerung
ein besonderes Wohlwollen entgegenbringen wollen, so
schließe ich daraus, daß es eine Gesetzgebung im Saargebiet
bis zur Volksabstimmung nicht gibt!
Auf Grund des Friedensvertrages ruht die deutsche Gesetzgebung;
 der Regierungskommission wird lediglich die erweiterte
 Befugnis gegeben, auf dem Verordnungswege Gesetze
 zu ändern und Verordnungen zu erlassen, die zur Angleichung
 mit den Bestimmungen des Friedensvertrages oder
zum Wohl der Bevölkerung notwendig erscheinen.
Während Bergemann’* die Regierungskommission als Subjekt
 der Gesetzgebungsgewalt ansieht, folgen wir Andres?8
und Giersberg*%, daß es sich auch bei Neueinführung von ge-DS
 DEE vgl. Savelkouls, Der Frank im Saargebiet. Berlin 1921.
7 Ss, 22.
18 S, 51.
19 Jur. Wochenschrift vom 15. Febr. 1926 (Leipzig), S. 304.

Inaug.-:Diss. Stumm
            
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