Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

lich ausgesprochen, und nicht bloß die Möglichkeit geschaffen,
 sie im Wege zweifelhafter Auslegung zu ermitteln.“
Wir schließen uns der Auffassung des Reichsgerichts an,
daß die deutschen, preußischen und bayerischen Gesetze und
Verordnungen, die zwischen dem 11. November 1918 und dem
10. Januar 1920 erlassen wurden, und dem Waffenstillstandsvertrag
 nicht widersprechen, auch heute noch für das Saargebiet
 zwingendes Recht sind. Die Alliierten wollten in dem
Saargebiet ein Musterland schaffen, das der Welt als Vorbild
dienen soll. Bei Abfassung des Vertrages konnten sie nicht
wissen, daß zwischen dem Abschluß des Watffenstillstandes
und dem endgültigen Inkrafttreten des Vertrages fünfviertel
Jahre vergehen würden. Daß Gesetze, die in einem Lande
in Kraft traten und auch angewandt wurden, ohne zwingende
 Notwendigkeit wieder aufgehoben sein sollen, ist ein
Gedanke, der den Vertragsschließenden sicher nicht in den
Sinn gekommen sein kann. Von Horstig® führt mit Recht
aus, daß alle kriegführenden Mächte nach dem Waffenstillstand
 gesetzgeberisch in erster Linie die Wunden des Krieges
heilen und ihren Landeskindern Erleichterungen schaffen
wollten. Und nun sollten die Bewohner des Saargebiets,
deren „Wohlfahrt“ den Alliierten ganz besonders am Herzen
lag, von diesen Erleichterungen ausgeschlossen sein?
Aber auch von diesen Gefühlsmomenten abgesehen stehen
wir mit der oben angeführten Entscheidung des Reichsgerichts
auf: dem Standpunkt, daß die in der Zwischenzeit ergangenen
deutschen Gesetze und Verordnungen für das Saargebiet in Kraft
getreten sind. Die Entscheidung des Landgerichts, daß die
schwarz-weiß-rote Fahne für das Saargebiet die offizielle
Fahne sei, ist demnach falsch, abgesehen davon, daß das
Saargebiet ja noch ein Teil des deutschen Reichs ist, demnach
eine so einschneidende Änderung der Verfassung wie der
Übergang von der Monarchie zur Republik selbstverständlich
auch für das Saargebiet Geltung hat, und zwar nicht (in
Analogie mit Bergemann) kraft Gewohnheitsrechts, sondern
dadurch, daß alle in der Zwischenzeit gegebenen deutschen
Gesetze auch für das Saargebiet Geltung haben. Aus demselben
 Grunde war es nicht richtig, wenn die Regierungskommission
 solche Gesetze ausdrücklich einführte. Hätten in
dieser Beziehung Zweifel bestanden, so wäre die Regierungskommission
 verpflichtet gewesen, ihre Befugnis zur Ausle-6
 a. a. O0.
            
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