Bergemann®? bestreitet das, indem er sich auf den Wortlaut
des Friedensvertrages stützt (8 23, 8 26), demzufolge die vor
dem 11. November 1918 in Kraft getretenen Gesetze für das
Saargebiet Geltung haben. Die Datierung des Waffenstillstandes
sei wohl von den Alliierten beabsichtigt gewesen,
da sie sonst an Stelle des Datums die Formel „vor dem
Inkrafttreten des Friedensvertrages“ gewählt hätten. Ein
zwischenzeitliches Gesetz habe im Saargebiet nur dann Gültigkeit,
wenn es durch die Regierungskommission oder im Wege
des Gewohnheitsrechts eingeführt sei. So würden auch von
den Zivilgerichten des Saargebiets als durch Gewohnheitsrecht
eingeführt betrachtet: das preußische Kirchenaustrittsgesetz
vom 13. Dezember 1918, Reichsgesetz über die Teuerungszuschläge
zu den Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher
vom 18. Dezember 1919 und andere mehr. Das
Landgericht Saarbrücken habe zu dem Kirchenaustrittsgesetz
bemerkt, daß die Möglichkeit der Bildung eines Gewohnheitsrechts
durch den $ 23 nicht ausgeschlossen wird. Bergemann
sagt dann wörtlich: S. 64: „Eine gewohnheitsrechtliche Einführung
liegt dann vor, wenn das Gesetz in der Überzeugung,
es sei Recht, im ganzen Saargebiet bzw. dem in Betracht
kommenden Landesteil oder zum mindesten dem größten
Teil dieses Gebiets ständig angewandt wird. Soweit diese
Voraussetzungen aber nicht nachzuweisen sind, bleibt der
Grundsatz, daß die zwischenzeitlichen Gesetze nur bei besonderer
Einführung durch die Regierungskommission Geltung
haben, bestehen.“ .
Demgegenüber steht das Reichsgericht®® auf folgendem
Standpunkt: „Es sei verfehlt, aus dem Datum des 11. November
1918 in 8 23 zu folgern, daß die nach dem 11.November
1918 ergangenen Gesetze und Verordnungen im Saargebiet
außer Kraft gesetzt oder nicht in Kraft getreten seien. Ein
solcher Schluß sei einerseits nicht zwingend, weil die Regierungskommission
auf Grund der 88 19,23 jederzeit in der
Lage sei, derartige Gesetze und Verordnungen ohne Anhörung
der gewählten Vertreter außer Kraft zu setzen, was
genügende Garantien für eine wirksame Kontrolle der deutschen
Gesetze bietet; andrerseits hätte man, wäre wirklich
der Ausschluß der Geltung der zwischenzeitlichen Gesetze
beabsichtigt gewesen, eine so wichtige Bestimmung ausdrück-57
5. 62ff. a
68 Urteil des VI. Strafsenats vom 20. Juni 1921 6a D 351/21:
XIV 449 abgedruckt bei Bergemann, S. 62.