sind selbst im Kriegszustand die Landesgesetze tunlichst aufrecht
zu erhalten. Das Saargebiet gehörte bis zum Inkrafttreten
des Friedensvertrages zum besetzten Gebiet und unterstand
somit den Bestimmungen des Waffenstillstandsvertrages
vom 10. November 1918. In diesem ist das Saargebiet
nicht eigens erwähnt, es finden also hierfür die allgemeinen
Bestimmungen Anwendung, die nur bestimmen, daß die
Militärverwaltung berechtigt ist, gegen deutsche Gesetze Einspruch
zu erheben.
Die Administration superieure de la Sarre ist von den
Franzosen bereits vor dem Friedensschluß, ja sogar vor den
das Saargebiet behandelnden Verhandlungen der Alliierten
eingerichtet worden; die Franzosen hatten ja ursprünglich
ganz andere Ideen, was mit dem Saargebiet geschehen solle.
Aber sowohl die Annexion durch Frankreich, wie auch ein
durch Zollunion mit Frankreich verbundener Staat oder ein
Französisches Mandat unter der Souveränität des Völkerbundes
wurde von Wilson abgelehnt und somit eine Sonderbehandlung
des Saargebiets innerhalb des besetzten Gebiets
hinfällig. Sie hätte auch dem Waffenstillstandsvertrag unmittelbar
widersprochen. Die Administration superieure de
la Sarre war demnach lediglich ein Teil der interalliierten
Militärverwaltung für die besetzten Gebiete. In diesen hatten
Geltung einmal die schon bestehenden und neu erlassenen
deutschen Gesetze, andrerseits die Verfügungen der interalliierten
Militärbehörden.
Ohne weiteres ist dadurch festgestellt, daß ohne ausdrücklichen
Widerspruch der Militärbehörden die neuerlassenen
deutschen Gesetze und Verordnungen in der Zeit zwischen
dem 11. November 1918 und dem 10. Januar 1920 für das
Saargebiet Geltung hatten und angewandt werden mußten.
In der Tat hat auch die Bevölkerung des Saargebiets im
Januar 1919 zur Nationalversammlung gewählt; auch verschiedene
andere deutsche Verordnungen®® sind im Saargebiet
in Kraft getreten.
Über die Frage, ob die in der Zwischenzeit verkündeten
deutschen Gesetze und Verordnungen heute noch für das
Saargebiet Geltung haben, gehen die Meinungen auseinander.
die zwischen Waffenstillstand und Friedensschluß erlassenen
deutschen Gesetze und Verordnungen im Saargebiet anwendbar -—
in Deutsche Juristenzeitung 1925, Heft 20, S. 1573.
6 v. Horstig, a. a. O., S. 1574.