das Wort „Regierung“ enthält®. Die englisch-amerikanische
Staatsrechtslehre gibt dem „government“ einen sehr viel weiteren
Sinn, als die deutsche der „Regierung“. Government
umfaßt nämlich Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Die Frage, ob die „Regierung“ im Saargebiet im -weiteren
englischen oder im engeren deutschen Sinn ausgelegt
werden muß, wird von Bergemann und Andres entgegengesetzt
beantwortet. Während Bergemann die „Regierung“
„unter allen Umständen in dem erweiterten englisch-amerikanischen
Sinn“ auffaßt, ist Andres anderer Ansicht. Auch
wir sind mit ihm der Meinung, daß zwar der englische und
[ranzösische Text, also Wortlaut maßgebend ist, daß hiermit
aber nicht ausgedrückt werden soll, daß auch englische
Staatsrechtslehre für das Saargebiet gilt. Denn einerseits
braucht bei der großen Anzahl der alliierten und assoziierten
Regierungen für die Interpretation des Friedensvertrages die
englische Staatsrechtslehre nicht maßgebend zu sein, andrerseits
versteht Deutschland als der andere Vertragschließende
unter „Regierung“ etwas ganz anderes. Wir stimmen Andres
zu, wenn er ausführt®: „Der Begriff des Art. 49 kann nur
insofern als ein weiterer anerkannt werden, als die Saargebietsbestimmungen
des Versailler Vertrages in ihrer Gesamtheit
oder im einzelnen die Erweiterung ergeben. Das ist
der Fall hinsichtlich der ‚Vollziehung‘, d. h. der Tätigkeit
zur Ausführung der Gesetze. Hinsichtlich der ‚Gesetzgebung‘
kann eine solche Erweiterung nicht uneingeschränkt anerkannt
werden.“
Über die Gesetzgebung im Saargebiet enthält der Friedensvertrag
einige Bestimmungen. 8 23 besagt, daß die Gesetze
und Verordnungen, die am 11. November 1918 Geltung
hatten, mit Ausnahme der für den Kriegszustand getroffenen
Bestimmungen, weiter in Kraft bleiben sollen. Eine Änderung
durch die Regierungskommission ist nur statthaft, um sie
mit den Bestimmungen des Friedensvertrags in Einklang zu
bringen oder aus allgemeinen Gründen. Hierbei sind die gewählten
Vertreter des Saargebiets zu hören. Eine Änderung
der Berggesetzgebung darf nur nach Anhörung des französischen
Staates erfolgen. 8 26 bestimmt die Beibehaltung des
am 11. November 1918 bestehenden Steuersystems, „soweit
60 Zu folgendem: Bergemann, Die Gesetzgebung des Saargebiets,
München-Gladbach 1924, S. 17, und Andres, Grundlagen
des Ss im Saargebiet, Berlin 1926, S. 47.
61 S, 48.