bezug auf das Grubengebiet staatliche Hoheitsrechte ausüben
kann.
Etwas anderes ist es in bezug auf Material und Personal
der Gruben, wo tatsächlich Hoheitsrechte existent werden
können, da sie nach 811 „niemals Gegenstand einer Beschlagnehmungsmaßnahme
sein können“.
Die Eigenart der Frankreich eingeräumten Servituten besteht
darin, daß sie ja gar nicht die Staatsgewalt eines andern
Staates beeinträchtigen, da diese Staatsgewalt, wie wir
gesehen haben, bereits durch die Übertragung ihrer Funktionen
auf den Völkerbund die denkbar stärkste Beeinträchtigung
erlitten hat. Frankreichs Servituten werden eben gar
nicht unmittelbar gegen das Deutsche Reich, sondern gegen
den Völkerbund wirksam, und es ist mit dem Ansehen und
der Ehre des Völkerbundes unverträglich, daß er sich eine
willkürliche Verletzung und Erweiterung des Servitutenrechtes
gefallen ließe, um so mehr, als ein unmittelbarer
Notenwechsel zwischen Deutschland und Frankreich in bezug
auf das Saargebiet nur die Bedeutung eines unverbindlichen
Meinungsaustausches zweier interessierter Länder zukäme,
denn die Entscheidung steht beim Völkerbund.
S 4.
Gesetzgebung.
„Die Grundfunktionen der Staatsgewalt sind: Gesetzgebung,
Justiz, Verwaltung®®.“ Diese Funktionen werden
wohl bei allen Kulturnationen getrennt ausgeübt, wobei
natürlich der Verwaltung durch die Gesetzgebung der einzelnen
Länder weite und enge Schranken gesetzt sein können.
Diese verschiedene Auslegung über das Ausmaß der Befugnisse
der Verwaltung hat auch für die Gesetzgebung im
Saargebiet eine große Bedeutung.
Nach dem Schlußkapitel des Friedensvertrages nach Art. 440
sind der englische und französische Text authentisch, also
nicht der deutsche. Im englischen Text wird die Verwaltung
mit „government‘“ bezeichnet, während der deutsche Text
59 Vgl. Anschütz, Deutsches Staatsrecht, S. 27, in Enzyklopädie
der Rechtswissenschaft von Kohler 1914, Band IV.