Full text : Das Saargebiet des Friedensvertrages von Versailles

fremdem Gebiet, wie es schon des öfteren bei Kondominaten
vorkam.
b) Was bedeutet das sogenannte Völkerbundsmandat ?59
Das völkerrechtliche Mandat ist zweifellos dem dem
Völkerrecht seit langem bekannten „Protektorat‘“ nachgebildet
worden, wie es früher Rußland in bezug auf Buchara, England
 in bezug auf Sansibar und heute etwa Frankreich auf
Marokko ausübt. Aber es ist etwas Neues und von den bisherigen
 „Mandatsfiormen“ Verschiedenes. Ja nicht einmal die
verschiedenen Mandate, die der Völkerbund ausübt, sind
ihrem Wesen nach einander gleich.
Wir haben schon darauf hingewiesen, welche Unterschiede
in der rechtlichen Behandlung des Saargebiets einerseits und
Danzigs und des Memelgebiets andererseits gemacht werden,
und diese Unterschiede würden noch mehr ins Auge fallen,
wenn wir auch die übrigen Mandate, das Frankreich gewährte
 Mandat Syrien oder das England gewährte Mandat
in bezug auf die früheren deutschen Kolonien in Afrika in
Betracht ziehen wollen. Es handelt sich hier zum mindesten
um sehr starke potentielle Unterschiede. Es handelt sich
vor allem um den Unterschied, daß im Falle des Saargebiets
der Völkerbund sein eigener Mandatar ist, ferner daß die
Regierungskommission selbst keinerlei Hoheitsrechte besitzt,
während doch der König von England zweifellos die Hoheit
über Palästina ausübt.
Das Mandat hat auch gar keine Ähnlichkeit mit einem
zivilrechtlichen Mandat, wie es überhaupt gefährlich erscheint,
 Begriffe und Ausdrücke des Zivilrechts in das öffentliche
 Recht einzuführen, wovor bereits Jellinek gewarnt hat!
und was neuerdings auch Hatschek in bezug auf das Mandat
ablehnt52,
c) Die Art und Weise, wie nun der Völkerbund sein Mandat
oder anders ausgedrückt die Funktion fremder Staatsgewalt
im Saargebiet ausübt, ist sehr eigenartig. Es sind dabei vor
allem praktisch politische Gründe maßgebend gewesen. Denn
da man einerseits einem andern Staat das Mandat nicht
übertragen wollte (Deutschland war damals noch gar nicht
Mitglied des Völkerbundes), Frankreich wurde als Hauptinteressent
 von Wilson abgelehnt, und gegen das Mandat
eines ganz anderen Staates sprachen Opportunitäts- oder
50 S. Hatschek S. 55 und die dort zitierte Literatur.
51 Jellinek, Lehre von den Staatsverbindungen, Wien 1882.
52 Hatschek, S. 56f.
            
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