die Zustimmung der Bewohner hierzu nicht einzuholen, was
wir für die Bildung eines neuen modernen Staates verlangen.
Dem Erwerber steht es vielmehr frei, dem neuerworbenen
Gebiet Rechte und Pflichten nach eigenem Gutdünken zu
geben, wie es auch mit den Gebieten von Eupen und Malmedy
geschah, die zwar in den Verband des belgischen
Staates aufgenommen, für die ‚aber trotzdem besondere Maßnahmen
geschaffen wurden, die die Verwaltung des Landes
und die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten der Bewohner
regeln.
Mußten wir der Regierungskommission die Eigenschaft als
Staatsgewalt eines Staates absprechen, da sie lediglich ausführendes
Organ, also Behörde des Völkerbundes ist, so
würde die Stellung der Regierungskommission zutreffen,
wenn wir das Saargebiet als Völkerbundsland, oder als
dessen Kolonie ansehen. Besonders scheint die Stellung der
Kolonie manche Berührungspunkte zu haben, da bei einer
solchen die Verwaltung des Landes von der Regierung des
Mutterstaates ein- und abgesetzt wird, die Bevölkerung des
Landes nur die örtlichen Vertretungen, aber keinen Einfluß
auf die Gesetze und Verordnungen hat, die für das Gebiet als
solches erlassen werden.
Wenn bei oberflächlichem Vergleich für das Saargebiet
sehr viel mehr Anhaltspunkte vorliegen, es für ein Land des
Völkerbundes zu halten, als beim Memelgau, so ist der
Unterschied doch sofort in die Augen springend, wenn man
den Erwerb durch den Völkerbund bzw. die Abtretung durch
Deutschland in Betracht zieht. .
Im Abschnitt Memel (Art. 99) verzichtet Deutschland ausdrücklich
auf alle Rechte und Ansprüche, während ein solcher
Verzicht im Abschnitt Saarbecken nicht zu finden ist, vielmehr
nur von dem Verzicht auf die Regierung zugunsten
des Völkerbundes gesprochen wird.
Während ebensowenig beim Memelland, wie bei den übrigen
von Deutschland abgetretenen Gebieten irgendwelche
Vorschriften über die künftige Regierung getroffen werden,
enthält. die des Saargebiets Richtlinien, nach denen sie ihre
Tätigkeit auszuüben hat. Der Regierung steht also nicht die
Kompetenz über ihre Kompetenz zu, sie kann das ihr übertragene
Land nicht nach eigenem Belieben verwalten.
An diese Vorschriften ist aber nicht nur die Regierungskommission
gebunden, sondern auch der Völkerbund selbst.
Infolgedessen regiert auch dieser vermittelst der Kommission,